Grünbuch über "Dienstleistungen von allgemeinem Interesse"
Kommentar von Richard Koller

Das Europäische Parlament hat die Kommission beauftragt, einen Vorschlag für eine Rahmenrichtlinie über öffentliche Dienste vorzulegen. Die Kommission antwortet darauf mit einem [Grünbuch] über "Dienstleistungen von allgemeinem Interesse". Es lohnt sich, diesen Text genauer zu betrachten, weil in ihm die Absichten der Union für den zukünftigen Umgang mit den öffentlichen Dienstleistungen unter einer Fülle schöner Worte sehr deutlich zum Ausdruck kommen.

Kommentar von Richard Koller
Was ist schon ein Grünbuch?
In der Rechtsgestaltung der europäischen Union entstehen Richtlinien, Verordnungen usw. üblicherweise durch die Ausarbeitung von Vorschlägen der Kommission, die als Grünbuch veröffentlicht werden. Nach den nötigen Beratungen entsteht daraus meist ein sogenanntes Weißbuch, aus diesem ergeben sich Folgen für Richtlinien und Verordnungen. Im Folgenden versuche ich einen ersten Überblick über die Grundpositionen des Grünbuchs zu geben, ohne dabei allzu sehr auf Details einzugehen. Zitate beziehen sich auf die durchgehende Punktation im Papier der Kommission.

Zunächst werden diese in leuchtenden Worten gefeiert („unverzichtbarer Bestandteil des europäischen Gesellschaftsmodells, ... Voraussetzung für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und für die weitere wirtschaftlichen Integration in die Europäische Union, ... Pfeiler der europäischen Staatsbürgerschaft...“). (2)
Dabei wird durchaus zutreffend der wesentliche Gehalt der öffentlichen Dienste umschrieben: „... zentrale Frage, welche Rolle in einer Marktwirtschaft staatlichen Stellen zukommt, da sie einerseits das reibungslose Funktionieren des Marktes und die Einhaltung der Spielregeln durch alle Akteure sicherstellen und andererseits das öffentliche Interesse gewährleisten, insbesondere die Befriedigung der Grundbedürfnisse der Bürger und die Erhaltung von Kollektivgütern in Fällen, in denen der Markt dazu nicht in der Lage ist“ (4). Gleichzeitig werden jedoch bereist hier die zitierten Grundbedürfnisse mit dem Konzept der „Universaldienste“ gleich gesetzt (5). Diese Reduktion der Bürgerrechte auf Universaldienste findet sich auch im neuen Verfassungsentwurf des Konvents beispielsweise hinsichtlich der Bildung (nähere Studien ergeben sicher noch viel weiter reichende Übereinstimmung):

„Artikel II-14: Recht auf Bildung :
Abs. 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung.
Abs. 2 Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzu­nehmen.“
Die Grundbedürfnisse der europäischen Bürger werden also systematisch als die nackte Existenzsicherung definiert und nicht als Sicherung der bestehenden Versorgungsstandards. Die öffentlichen Dienste sind dem entsprechend auf diese Basisversorgung zu beschränken, alles andere ist Wirtschaft.
Daher kommt anschließend – ausgeführt vierzig Seiten - der Vorschlag, die öffentlichen Dienste analog den wirtschaftlichen Dienstleistungen zu liberalisieren und den Staat auf die Gewährleistung von Mindestanforderungen und Regulierungen zu reduzieren.
Dies deswegen, weil die Kommission offenbar unter dem Deckmantel der „sprachlichen“ Regelungen inhaltliche Debatten aussparen will. Das Grünbuch beinhaltet also das Gegenteil des Vorschlags zu „Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa“, die „Förderung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse in die Ziele des Vertrags aufzunehmen“ (7). Das Spektrum der Probleme des Umgangs mit öffentlichen Dienstleistungen soll statt dessen auf die einfache Sichtweise als Vorsorge für Notfälle reduziert werden.

Im Kern handelt es sich dabei um folgende Positionen:
1.Grundsätzlich ist wegen angeblicher Mehrdeutigkeit des Begriffs und mangelnder Exaktheit nicht von „öffentlichem Dienst“ die Rede (19). Dies wird angesichts der neuen Definition staatlicher Aufgaben verständlich: Diese „beschränken die eigene Rolle auf die Festlegung öffentlicher Zielvorgaben sowie die Überwachung, Regulierung und gegebenenfalls Finanzierung der Leistungen (23).
2.Anstelle dessen findet sich die nicht definierte Formulierung der „Dienstleistungen (Dienste) von allgemeinem Interesse“, der sich angeblich von den im Gemeinschaftsvertrag verwendeten Begriff der „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“ ableitet und sich gegenüber diesen auch auf die „nicht marktbezogenen Dienstleistungen“ bezieht (15).
3.Grundlage für diese Dienste sind „Gemeinwohlverpflichtungen“, die „besonderen Anforderungen der staatlichen Behörden an den Anbieter des betreffenden Dienstes, mit denen sichergestellt werden soll, dass bestimmte Gemeinwohlinteressen erfüllt werden – beispielsweise im Luft-, Schienen- und Straßenverkehr oder im Energiesektor.“ (20)
4.Behandelt werden hauptsächlich Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse. Dies hat zur Folge, dass „im Wesentlichen“ auch die nicht marktbezogenen Dienstleistungen im allgemeinen Interesse den Verfahren des Wirtschaftsverkehrs unterworfen werden (18).
5.Bereits einleitend wurde deutlich gemacht, dass auch diese Dienste dem Wettbewerb unterliegen sollen und werden eine Reihe von angeblich positiven Auswirkungen der Liberalisierung der Telekommunikation, der Postdienste, des Verkehrs und des Energiesektors behauptet. Dies reicht von angeblich sinkenden Preisen bis „zum Entstehen insgesamt fast einer Million neuer Arbeitsplätze“ (6).
6.Der Rückzug des Staates aus seinen bisherigen Aufgaben wird als neue „Transparenz“ gefeiert: „Diese Entwicklung von der Selbsterbringung hin zur Bereitstellung durch gesonderte Einrichtungen hat jedoch zu einer größeren Transparenz bei der Organisation, den Kosten und der Finanzierung dieser Leistungen geführt.“ (24) Ob die Kosten bei dieser Transparenz steigen, ob die Qualität schlechter wird, ob die Finanzierung unzumutbare Mindestgrenzen erreicht, ist nicht die Frage.
7.Tatsächlich wird sofort anschließend das eigentliche Interesse an diesem Rückzug deutlich gemacht: „Diese größere Transparenz verringert zugleich die Möglichkeit, den Wettbewerb auf diesen Märkten über Finanzierungsmechanismen einzuschränken.“ (24) Das eigentliche Interesse bleibt, alle öffentlichen Leistungen nur unter dem Aspekt des Wettbewerbs und freien Marktes zu sehen. Wo dieser behindert wird, hat der Bürger das Recht verloren.
8.Gleichzeitig wird eine „politische Aussprache über die politischen Entscheidungen, ... die auf europäischer Ebene getroffen werden müssen“ angekündigt, deren Ergebnisse „als Grundlage für zukünftige Maßnahmen der Gemeinschaft in diesem Bereich dienen“, wovon sich derzeit nur Verpflichtungen der europäischen Staaten zur Reduktion ihrer öffentlichen Dienste auf das von der Union geforderte Niveau erwarten lassen (26).

Obige Punkte derzeit nur zum Einstieg in die Thematik. Bereits dieser erste Eindruck von den beabsichtigten Änderungen im Gemeinschaftsrecht sollte genügen, Regierungen, Länder, Gemeinden, Organisationen der Zivilgesellschaft und Gewerkschaften zu einer intensiven Auseinandersetzung mit den Zielen der Kommission zu bewegen. Denn die geplante Regulierung dessen, was öffentlich sein und trotzdem nicht dem Wettbewerb behindern darf, greift weit in alle bisherigen Strukturen der nationalen Verwaltungen der europäischen Länder hinein und macht sie zum Anhängsel des „freien Marktes“.
Bleibt abzuwarten, ob sich in der kurzen Begutachtungsfrist (bis 15. September 2003) überhaupt relevante Kräfte für kritische Stellungnahmen, Ablehnung der Auflösung der öffentlichen Dienste und einen Kampf um die Rechte der Bürger Europas finden werden. Und bleibt zu hoffen, dass die wesentlichen Ziele dieses Grünbuchs nicht nur mit dem Beifall der Claqueure aus der Wirtschaftslobby versehen werden, deren Wertschätzung sich die Kommission gesichert hat und die schon in den Startlöchern stehen, um sich aus den bisherigen Aufgaben der europäischen Sozialstaaten Milliarden an Profit zu holen.

Der Schaden für die Bürger der europäischen Länder wäre nicht wieder gut zu machen.

Richard Koller,

030803