UGÖD ruft Schiedsgericht der GÖD wegen Nicht-Anerkennung als Fraktion an

Unabhängige Gewerkschafterinnen in der GÖD – UGöd

p.A. Reinhart Sellner,
reinhart.sellner@blackbox.net

Wien, 14.12.2006

An das
Schiedsgericht der GÖD,

z.H. Vorsitzender Koll. Mag. Helmut Skala,
Vors. Stv. Koll. Dr. Peter Israiloff

Liebe Kollegen des Schiedsgerichts!

1. Namens der Unabhängigen GewerkschafterInnen/UG in der Göd (Kurzbezeichnung UGöd) ersuche ich um Überprüfung der statutenwidrigen Vorgangsweise bei der Erstellung des Wahlvorschlages und in Folge bei der fraktionellen Zusammensetzung des Vorstandes , durch die es zur Nichtberücksichtigung des von der UGöd für den Vorstand nominierten Koll. Reinhart Sellner und damit zum Ausschluss der UGöd aus dem Vorstand und damit verbunden zur Verlängerung der Nicht-Anerkennung der UGöd als Fraktion in der GÖD gekommen ist.

Begründung:

§ 8 (3) GO/WO legt fest: Der Vorstand besteht aus (a) den Mitgliedern des Präsidiums und (b) den weiteren Vorstandsmitgliedern . Der Vorstand der GÖD besteht folglich aus 18 Mitgliedern , und zwar aus dem vom Gewerkschaftstag auf einem eigenen Stimmzettel gewählten Vorsitzenden, seinen auf einem weiteren Stimmzettel gewählten 5 StellvertreterInnen und den auf einem dritten Stimmzettel gelisteten 12 weiteren Mitgliedern.

§ 3 (3)GO/WO lautet: „Bei der Wahl (Bestellung) der Organe ist das Stärkeverhältnis der Wählergruppen der Landessektionen des jeweiligen Bereiches zugrunde zu legen. Wählergruppen, auf die insgesamt weniger als 5% der gültigen Stimmen entfielen, sind nicht zu berücksichtigen.“ 6,83% Stimmen für UGöd-WahlwerberInnen bedeuten mehr als 5%. 6,83% von 18 zu vergebenden Vorstandssitzen ergeben 1 Mandat für die UGöd .

Bei der Berechnung der fraktionellen Zusammensetzung der Bundeskonferenz (bisher Zentralvorstand) hat die Wahlvorschlagskommission dem § 3 (3) Rechnung getragen, beim Wahlvorschlag für den Vorstand nicht. Die fraktionelle Zuordnung für die Bundeskonferenz erfolgte gem. § 3 (3) entsprechend der vom Organisationsreferat ermittelten Stimmenverhältnisse (Mail des Koll. Feiner an stv. UGöd-Vorsitzenden Sellner vom 31.11.2006):

„Das Stärkeverhältnis der Fraktionen und Wählergruppen wird unter Heranziehung von Gewerkschaftswahlen (dort wo sie stattgefunden haben, sind primär diese heranzuziehen), Personalvertretungswahlen des Bundes UND der Länder, und Betriebsratswahlen in allen ausgegliederten Bereichen des Bundes und der Länder, sowie von Körperschaften des öffentlichen Rechts heranzuziehen. Unter Heranziehung all dieser Wahlergebnisse ergibt sich in der GÖD folgendes Stärkeverhältnis : ÖAAB-FCG: 58,24 Prozent FSG: 34,92 Prozent UGÖD: 6,83 Prozent*.“

12: 6 : 0 bei der Vergabe der Vorstandssitze entspricht nicht dem Stärkeverhätnis der zu berücksichtigenden WahlerInnengruppen , die FCG hat allem Anschein nach den Stimmanteil und das daraus resultierende Mandat der UGöd für sich beansprucht, obwohl diese die erforderlichen 5% klar übertroffen hat.

Die UGöd hat rechtzeitig, d.h. gleichzeitig mit den Nominierungen für den Zentralvorstand (jetzt Bundeskonferenz) ihren Vertreter für den Vorstand dem Organisationsreferat und Zentralsekretariat gemeldet – wie es die KollegInnen Sellner und Tutschku in den Vorbesprechungen mit Koll. Neugebauer und Koll. Feiner angekündigt haben. Die Wahlvorschlagskommission hat diesen Vorschlag nicht beachtet. Von dieser Nichtbeachtung haben wir erst beim Gewerkschaftstag durch das Verteilen der von der Wahlvorschlagskommission erstellten Stimmzettel für den Wahlvorgang erfahren.

2. Namens der Unabhängigen GewerkschafterInnen/UG in der Göd (Kurzbezeichnung UGöd) ersuche ich das Schiedsgericht, die statutengemäße Korrektur der Zusammensetzung des GÖD-Vorstandes durch den Vorstand zu veranlassen und der UGöd den ihr für die mit dem 15.Gewerkschafttag angelaufene Funktionsperiode zustehenden Vorstandssitz einzuräumen.

3. Namens der Unabhängigen GewerkschafterInnen/UG in der Göd (Kurzbezeichnung UGöd) ersuche ich das Schiedsgericht unter Berufung auf § 4 der 1997 von der GÖD beschlossenen Fraktionsordnung um die Feststellung, dass die Unabhängigen GewerkschafterInnen in der GÖD/UGöd auf allen Ebenen als Fraktion anzuerkennen sind.

Begründung:

Vom Organisationsreferat bekanntgegebene Stimmenverhältnisse ( 6,83 für die UGöd-Listen), die UGöd-Mandate in der Bundeskonferenz (früher Zentralvorstand) und – noch offen – das von der UGöd entsprechend demokratischer Wahlergebnisse und der GO der GÖD zu besetzende Vorstandsmandat .

Wortlaut des §3 (4) „Die im Vorstand der GÖD vertretenen Wählergruppen sind auf allen Ebenen als Fraktion anerkannt.“

Die Erfüllung der in den Statuten des ÖGB verankerten Kriterien ist im Rahmen der GÖD ebenso gegeben, wie im ÖGB, in der GdG, der GPA oder der VIDA, insbesonderegilt das für §4/9a.“Aufgaben und Pflichten der Fraktionen: (a) Unterstützung der Beschlüsse und Zielsetzungen des ÖGB, vor allem die Wahrung eines einheitlichen Gewerkschaftsbundes (b) Mitgliederwerbung (c) Durchführung gewerkschaftlicher Bildungsarbeit…“

Liebe KollegInnen der Schiedskommission,

wir sehen uns als aktiven, engagierten Teil der GÖD und des ÖGB. Wir versuchen nicht nur in der GÖD nach Kräften zur solidarischen, demokratischen Reform der von Krisen gebeutelten Gewerkschaftsbewegung beizutragen. Innerhalb der GÖD vertreten wir immer wieder von FCG und FSG abweichende, eigenständige Positionen, das rechtfertigt aber nicht unsere Ausgrenzung per Mehrheitsbeschluss. Als BetriebsrätInnen und PersonalvertreterInnen vertreten wir die KollegInnen, die uns in freier, geheimer und direkter Wahl gewählt haben und die wir in der GÖD und im ÖGB halten und ermutigen wollen.

Als Teil einer vom ÖGB anerkannten Fraktion wird die UGöd auch die für die Einhaltung der ÖGB-Statuten zuständige Kontrollkommission des ÖGB befassen.

Glück auf, in Erwartung eures Spruches
für die UGöd: Reinhart Sellner, e.h.

ps: Die demokratischen Grundsätzen widersprechende fraktionelle Kennzeichnung allein von UGöd-KandidatInnen auf dem Stimmzettel des GÖD-Gewerkschaftstages haben wir nicht zum Gegenstand dieser Anrufung gemacht, wollen es aber als Hinweis auf die offensichtliche ungleiche Behandlung der UGöd bei der Erstellung und Ausfertigung des Wahlvorschlages 2006 dieser Anrufung beifügen.

pps: Im Zuge einer Besprechung zwischen GÖD-OÖ-Vorsitzenden und Stellvertreter und 4 UGöd-Vertretern stellte sich heraus, dass der oö. GÖD-Landesvorstand aufgrund der oö. Wahlergebnisse je einen UGöd-Vertreter von den APS- und BMHS-LehrerInnen als ordentliche Delegierte zum GÖD-Gewerkschaftstag an die Bundes-GÖD gemeldet hat. Doch weder Wilfried Mayr (BSL-APS), noch Ralf Wimmer (LSL-BMHS-Vorsitzender) bekamen eine Einladung zum Gewerkschaftstag. Der oö. GÖD-Sekretär forscht nun nach, wer in Wien für dieses Nichteinladen verantwortlich ist.

* Transparenz im Sinn von nachvollziehbarer Information zu den vom Organisationsreferat durchgeführten Berechnungen hat es bis dato nicht gegeben, insbesondere die Herstellung vergleichbarer Stimmenverhältnisses von PV-/BR-Wahlen (alle Bediensteten wahlberechtigt) und Gewerkschaftswahlen (nur Gewerkschaftsmitglieder wahlberechtigt, d.h. weniger Stimmen als bei PV-Wahlen)ist unklar. Alle Gewerkschaftsmitglieder haben ein Recht auf Information und Transparenz.

Pressemeldung (APA)

18.12.2006

ÖGB-REFORM
Unabhängige Beamtengewerkschafter ziehen vor GÖD-Schiedsgericht
Vorstandsmandat und Anerkennung als eigene Fraktion gefordert

Wien - Im Kampf um die Anerkennung als eigene Fraktion in der GÖD rufen die Unabhängigen Beamtengewerkschafter (UGöd) nun das GÖD-Schiedsgericht an. Es gehe darum, zu demokratischen Rechten zu kommen, verlautbarte der stellvertretende Vorsitzende Reinhart Sellner am Montag in einer Aussendung. Sollte auch dieser Schrit nichts bringen, werde man die ÖGB-Kontrollkommission anrufen.

Angriffe gehen sowohl in Richtung der FCG wie der FSG. Diese hätten mit "undurchsichtigen Rechentricks" verhindert, "dass demokratische Minderheitenrechte für die Unabhängigen Gewerkschafter in der GÖD durchgesetzt werden", hieß es weiter. Die von der GÖD-Spitze anerkannten 6,83 Prozent Stimmenanteil würden angeblich nicht für das von der UGöd beanspruchte Vorstandsmandat und die damit verbundene Fraktionsanerkennung reichen. (APA)

[letzte Bearbeitung: 02.01.2007]