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Schweiz: Revidiertes Arbeitsgesetz bietet ungenügenden Schutz für Frauen

Tag und Nacht zur Verfügung

Eine Revision des Arbeitsgesetzes wurde als ein Schritt in Richtung Gleichstellung verkauft. Die Verordnungen lassen jedoch befürchten, daß es eher ein Schritt zurück sein wird.

Von Verena Mühlberger.

 

Immer mehr Frauen verrichten Arbeit auf Abruf. Nun soll diese zum amtlich anerkannten Arbeitsverhältnis erhoben werden: Die Verordnungen zum revidierten Arbeitsgesetz führen den Begriff "Abruf" offiziell ein. Damit könnten ArbeitgeberInnen ihre Angestellten bis zu fünfzig Stunden in der Woche auf Abruf halten, ohne diese Zeit voll anzurechnen oder zu bezahlen. Zudem würden sie mit der "Jahresarbeitszeit" befugt, eine Person anzustellen, ohne feste Arbeits- und Ruhezeiten zu vereinbaren, geschweige denn Kompensationen zu gewähren. Im Gastgewerbe zum Beispiel müßten die Arbeitgeberlnnen nur noch vier freie Sonntage im Jahr garantieren. Die Jahresarbeitszeit würde den UnternehmerInnen zudem erlauben, Frauen mit Teilzeitarbeit wochenlang voll zu beschäftigen und dann wieder freizustellen. Sie werden sich dabei kaum nach Schulplänen oder Kinderkrankheiten richten.

Immer mehr Mütter sind aber schon aus finanziellen Gründen gezwungen, einen oder mehrere Jobs anzunehmen - oft in neuen, so genannten atypischen Arbeitsbereichen (zum Beispiel Hotlines, Telearbeit, Arbeit außerhalb des Betriebes).

Das Arbeitsgesetz hat zum Ziel, den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden zu garantieren - laut der Weltgesundheitsorganisation WHO beinhaltet dies auch deren soziales Wohlbefinden. Doch gerade für Frauen seien die vorgeschlagenen Regelungen unzureichend, erklärt Erika Trepp von der Frauenstelle der Gewerkschaft VHTL. Schlimmer noch: Der minimale Schutz für Frauen, die in flexiblen Arbeitsverhältnissen arbeiten, sei nicht gewährleistet. Die Einführung der Jahresarbeitszeit und der Arbeit auf Abruf würde den Arbeitgeberlnnen zu viel Spielraum lassen. Zudem müßten sie für regelmäßige Nacht- oder Sonntagsarbeit keine Lohnzuschläge bezahlen.

Solche Zuschläge waren auch im alten Arbeitsgesetz nicht ausdrücklich festgeschrieben. Doch erstens war darin Nachtarbeit für Frauen verboten (die Aufhebung dieses Verbots wurde als Gleichstellung dargestellt!); zweitens ging das Gesetz davon aus, daß die nachts arbeitenden Männer aufgrund ihrer Gesamtarbeitsverträge sowieso höhere Löhne erhielten. Für Frauen aber ist das anders: Wenn sie nachts arbeiten, wird das meist in nicht gewerkschaftlich organisierten und schlecht bezahlten Sektoren sein. Ihrer Arbeits- und Lebensrealität trägt das neue Gesetz kaum Rechnung. Falls sich nichts Wesentliches mehr daran ändere, sei, so Trepp, eine indirekte Diskriminierung vorprogrammiert.

Obwohl die vorgeschlagenen Verordnungen zum Arbeitsgesetz dem Schweizerischen Gewerkschaftsbund (SGB) schon seit letztem Herbst bekannt waren - er nahm als Sozialpartner am Vorverfahren teil -, schien lange niemand die Gefahr einer indirekten Diskriminierung zu erkennen. Der SGB hatte sich zunächst darauf beschränkt, für Frauen Sonderschutzmaßnahmen, etwa bezüglich der Stillzeit, zu thematisieren, wie Erika Trepp erklärt. Die grundsätzliche Frage nach der Vereinbarkeit von Familie und Beruf wurde aber nicht gestellt. Einzelne Frauen beauftragten daraufhin eine Fachperson, einzelne Punkte aus den Verordnungen genauer zu untersuchen.

Die Analyse der Arbeitspsychologin Laurence Marti bestätigte alle Befürchtungen: Sie kam zum Schluß, daß insbesondere für atypische Arbeitsverhältnisse die Verordnungen viel zu vage formuliert und die Regelungen ungenügend seien. Martis Kritik wurde vom SGB übernommen und an das BWA weitergeleitet - doch dieses berücksichtigte sie nicht.

"Es war auch viel zu spät, denn drei Wochen später kamen die Verordnungen schon zum Bundesrat", sagt Erika Trepp. Und sie bilanziert: "Es hat sich gezeigt, daß wir Frauen dieses Thema nicht den Gewerkschaften überlassen können. Eigentlich ist es die Aufgabe des Gleichstellungsbüros, jedes Gesetz früh genug zu überprüfen." Dazu meint Patricia Schulz, Direktorin des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann: "Wir haben die Gleichstellungsanliegen im Rahmen der Ämterkonsultation im Frühjahr eingebracht. Aufgrund unserer bescheidenen personellen Ressourcen können wir nicht bei allen Gesetzen und Verordnungen mitarbeiten. Die ganze Gleichstellungsthematik kann nicht ausschließlich an unser Büro delegiert werden."

 

Dieser Artikel wurde der Zeitschrift "WOZ" entnommen.