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Schweiz: Revidiertes Arbeitsgesetz bietet ungenügenden Schutz
für Frauen
Tag und Nacht zur Verfügung
Eine Revision des Arbeitsgesetzes wurde als
ein Schritt in Richtung Gleichstellung verkauft. Die Verordnungen
lassen jedoch befürchten, daß es eher ein Schritt zurück
sein wird.
Von Verena Mühlberger.
Immer mehr Frauen verrichten Arbeit auf Abruf. Nun
soll diese zum amtlich anerkannten Arbeitsverhältnis erhoben
werden: Die Verordnungen zum revidierten Arbeitsgesetz führen
den Begriff "Abruf" offiziell ein. Damit könnten ArbeitgeberInnen
ihre Angestellten bis zu fünfzig Stunden in der Woche auf Abruf
halten, ohne diese Zeit voll anzurechnen oder zu bezahlen. Zudem
würden sie mit der "Jahresarbeitszeit" befugt, eine Person
anzustellen, ohne feste Arbeits- und Ruhezeiten zu vereinbaren,
geschweige denn Kompensationen zu gewähren. Im Gastgewerbe
zum Beispiel müßten die Arbeitgeberlnnen nur noch vier
freie Sonntage im Jahr garantieren. Die Jahresarbeitszeit würde
den UnternehmerInnen zudem erlauben, Frauen mit Teilzeitarbeit wochenlang
voll zu beschäftigen und dann wieder freizustellen. Sie werden
sich dabei kaum nach Schulplänen oder Kinderkrankheiten richten.
Immer mehr Mütter sind aber schon aus finanziellen Gründen
gezwungen, einen oder mehrere Jobs anzunehmen - oft in neuen, so
genannten atypischen Arbeitsbereichen (zum Beispiel Hotlines, Telearbeit,
Arbeit außerhalb des Betriebes).
Das Arbeitsgesetz hat zum Ziel, den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden
zu garantieren - laut der Weltgesundheitsorganisation WHO beinhaltet
dies auch deren soziales Wohlbefinden. Doch gerade für Frauen
seien die vorgeschlagenen Regelungen unzureichend, erklärt
Erika Trepp von der Frauenstelle der Gewerkschaft VHTL. Schlimmer
noch: Der minimale Schutz für Frauen, die in flexiblen Arbeitsverhältnissen
arbeiten, sei nicht gewährleistet. Die Einführung der
Jahresarbeitszeit und der Arbeit auf Abruf würde den Arbeitgeberlnnen
zu viel Spielraum lassen. Zudem müßten sie für regelmäßige
Nacht- oder Sonntagsarbeit keine Lohnzuschläge bezahlen.
Solche Zuschläge waren auch im alten Arbeitsgesetz nicht
ausdrücklich festgeschrieben. Doch erstens war darin Nachtarbeit
für Frauen verboten (die Aufhebung dieses Verbots wurde als
Gleichstellung dargestellt!); zweitens ging das Gesetz davon aus,
daß die nachts arbeitenden Männer aufgrund ihrer Gesamtarbeitsverträge
sowieso höhere Löhne erhielten. Für Frauen aber ist
das anders: Wenn sie nachts arbeiten, wird das meist in nicht gewerkschaftlich
organisierten und schlecht bezahlten Sektoren sein. Ihrer Arbeits-
und Lebensrealität trägt das neue Gesetz kaum Rechnung.
Falls sich nichts Wesentliches mehr daran ändere, sei, so Trepp,
eine indirekte Diskriminierung vorprogrammiert.
Obwohl die vorgeschlagenen Verordnungen zum Arbeitsgesetz dem Schweizerischen
Gewerkschaftsbund (SGB) schon seit letztem Herbst bekannt waren
- er nahm als Sozialpartner am Vorverfahren teil -, schien lange
niemand die Gefahr einer indirekten Diskriminierung zu erkennen.
Der SGB hatte sich zunächst darauf beschränkt, für
Frauen Sonderschutzmaßnahmen, etwa bezüglich der Stillzeit,
zu thematisieren, wie Erika Trepp erklärt. Die grundsätzliche
Frage nach der Vereinbarkeit von Familie und Beruf wurde aber nicht
gestellt. Einzelne Frauen beauftragten daraufhin eine Fachperson,
einzelne Punkte aus den Verordnungen genauer zu untersuchen.
Die Analyse der Arbeitspsychologin Laurence Marti bestätigte
alle Befürchtungen: Sie kam zum Schluß, daß insbesondere
für atypische Arbeitsverhältnisse die Verordnungen viel
zu vage formuliert und die Regelungen ungenügend seien. Martis
Kritik wurde vom SGB übernommen und an das BWA weitergeleitet
- doch dieses berücksichtigte sie nicht.
"Es war auch viel zu spät, denn drei Wochen später kamen
die Verordnungen schon zum Bundesrat", sagt Erika Trepp. Und sie
bilanziert: "Es hat sich gezeigt, daß wir Frauen dieses Thema
nicht den Gewerkschaften überlassen können. Eigentlich
ist es die Aufgabe des Gleichstellungsbüros, jedes Gesetz früh
genug zu überprüfen." Dazu meint Patricia Schulz, Direktorin
des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung
von Frau und Mann: "Wir haben die Gleichstellungsanliegen im Rahmen
der Ämterkonsultation im Frühjahr eingebracht. Aufgrund
unserer bescheidenen personellen Ressourcen können wir nicht
bei allen Gesetzen und Verordnungen mitarbeiten. Die ganze Gleichstellungsthematik
kann nicht ausschließlich an unser Büro delegiert werden."
Dieser Artikel wurde der Zeitschrift "WOZ"
entnommen.
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