| |
Weiterhin düster mit einigen Aufhellungen
Seit Jahresbeginn 1998 ist Bewegung in die Szene
der Flüchtlingsberater gekommen. Das liegt nicht nur an den neuen
Schnellverfahren, die rasches Handeln erforderlich machen. Auch
die neue 2. Instanz wartet mit Überraschungen auf.
Von Anny Knapp
Der Jahreswechsel 1997/98 brachte ein neues Asyl- und Fremdengesetz.
Während die Behörden in den ersten Tagen der neuen Rechtslage sich
vermutlich auf die geänderte Situation umstellten und daher keine
negativen oder positiven Entscheiden nach außen dringen ließen,
wurden in der neuen Berufungsinstanz, dem Unabhängigen Bundesasylsenat
(UBAS) die letzten Vorbereitungen getroffen, um den Betrieb ab Mitte
Jänner im neuen Gebäude in der Laxenburgerstraße aufzunehmen. Das
Innenministerium hat ausgedient, was niemand wirklich bedauert.
Einige ehemalige Referenten der Abt.III/13 des BMI konnten sich
einen Platz in der neuen zweiten Instanz sichern, auch aus den Bundesasylämtern
wechselten Mitarbeiter in die unabhängige Berufungsinstanz. Unter
den 20 der geplanten 35 Entscheider – oder wie sie sich selbst lieber
sehen: Einzelrichter – finden sich auch Anwälte, ehemalige Mitarbeiter
des Verfassungsgerichtshofes und des Unabhängigen Verwaltungssenates
und eine ehemalige NGO-Mitarbeiterin. Sie bilden jeweils Dreier-Senate
mit Länderschwerpunkten, die jedoch nur bei grundlegenden Fragen
eine Senatsentscheidung treffen. Das Innenministerium bleibt weiterhin
Aufsichtsbehörde des Bundesasylamtes und kann Entscheidungen des
UBAS beim Verwaltungsgerichtshof anfechten.
"Offensichtlich unbegründet" überwiegend bestätigt
Mit Spannung erwartet wurde von den NGO’s die Interpretation der
Kriterien für Schnellverfahren. Bekanntlich sieht das Asylgesetz
97 abgekürzte Verfahren mit zweitägiger Berufungsfrist vor, wenn
der Asylantrag offensichtlich unbegründet ist. Abweisungen mit diesem
auch auf europäischer Ebene immer stärker sich ausbreitenden Instrument
gegen "mißbräuchliche Anträge" sind bis Ende Feber einige wenige
ergangen, bisher wurden alle Entscheidungen, gegen die von NGO’s
Berufung eingelegt wurde, von der 2. Instanz bestätigt, einigen
Asylwerber, die selbst die Entscheidung bekämpften, fanden beim
UBAS offensichtlich ein offenes Ohr und können nun auf den Fortgang
des Verfahrens im Normalverfahren setzen. Der UBAS meinte bei einem
aus der Haft geflohenen Asylwerber aus Mali, daß die Gefahr politischer
Verfolgung geprüft werden müsse und nicht von einem offensichtlich
unbegründeten Antrag und fehlenden Abschiebungshindernissen auszugehen
sei. Bei Bürgerkrieg und allgemeinem Chaos als nicht auf die Genfer
Konvention zurückzuführende Gründe oder wenn der Asylwerber als
unglaubwürdig galt, wurden die als offensichtlich unbegründet abgewiesenen
Anträge von Flüchtlingen aus Nigeria, Sierra Leone, Guinea, von
der 2. Instanz bestätigt. Ein Mann, der ohne Dokumente gekommen
war, hatte die "Geographieprüfung" über die Verhältnisse in
Sierra Leone nicht bestanden. Von einem Iraker wissen wir, daß dem
Asylwerber vom UBAS Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde,
allerdings auch in dieser nur der Wunsch, arbeiten zu wollen, bekräftigt
wurde. Dr. Christine Amann, Senatsmitglied des UBAS, stellte zu
diesen Ablehnungsgründen klar, daß "dieser § 6 eine Überkategorie
hat, nämlich daß nur dann Asylanträge als offensichtlich unbegründet
abzuweisen sind, wenn die Eindeutigkeit und das Entbehren jeder
Grundlage gegeben sind. Die von Hilfsorganisationen betreuten Verfahren
sind endgültig gescheitert, weil der Verwaltungsgerichtshof seinerseits
den Verfahrenshilfeantrag wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg abgewiesen
hat. Die Gebühr von öS 2.500,– die seit Juli 1997 für Beschwerden
beim Verwaltungs- oder Verfassungsgericht fällig wird, wurde trotzdem
vorgeschrieben.
Drittländer vorübergehend unsicher
Bei der zweiten Variante des Schnellverfahrens geht es um die Frage,
ob der Asylantrag in Österreich überhaupt zulässig ist oder nicht
vielmehr ein Drittland – sei es ein Dublinstaat (EU) oder ein anderes
Drittland, in das der Asylwerber zurückkehren könnte – für die Durchführung
des Asylverfahrens verantwortlich gemacht werden kann.
Der Präzedenzfall zu der in den Erläutenden Bemerkungen zum Asylgesetz
’97 vorgesehenen Regelvermutung der Sicherheit in unseren östlichen
Nachbarländern ist der eines Ehepaars aus dem Kosovo. Während die
erste Instanz generell Verfolgungssicherheit bei Einreise aus Ungarn,
Tschechien oder der Slowakei feststellte, sah der UBAS den Zugang
zum Asylverfahren in Ungarn als nicht gegeben an und verwies das
Verfahren an das Bundesasylamt zurück. Ähnliche Entscheidungen ergingen
zur Tschechischen Republik und der Slowakei sowie für einen armenischen
Asylwerber, der in Rußland nicht sicher vor Verfolgung war. Slowenien
hingegen bildet eine Ausnahme und gilt auch beim UBAS als "sicheres
Drittland". Trotzdem besteht nur vorübergehend Grund zur Freude
über die Auslegung der Drittlandsklausel. Am 1. März tritt in Ungarn
das neue Asylgesetz in Kraft. Damit fällt auch der ungarische Vorbehalt
zur Genfer Konvention, Asylverfahren werden nun für alle Staatsangehörigen
durchgeführt. Es ist zu erwarten, daß die Frage der Drittlandsicherheit
in Ungarn neu beurteilt wird.
Dubliner Zuständigkeitsverfahren sind bei den Beratungsstellen
bisher nicht vorgekommen. Der Asylwerber soll nur dann an einen
anderen EU-Staat zur Behandlung seines Asylantrags verwiesen werden,
wenn die Einreise aus einem EU-Staat nachgewiesen werden kann.
Schnellverfahren verfassungskonform?
Das Schnellverfahren, in dem offensichtlich unbegründete und unzulässige
Anträge abgewickelt werden, verursacht nicht nur Flüchtlingsberatern
und Anwälten Streß und Nachtschichten. Auch der UBAS hat innerhalb
von vier Tagen zu entscheiden. Nach unseren Beobachtungen dürften
die JuristInnen die Einhaltung der Frist nicht sehr streng nehmen
und haben sogar zum Angriff auf diese verfassungsrechtlich bedenkliche
Bestimmung angesetzt. Per Senatsbeschluß wurden Bedenken über die
Verfassungskonformität bei einer Zurückweisung wegen Drittlandsicherheit
festgestellt und ein Gesetzesprüfungsverfahren beantragt.
Eine wesentliche Neuerung des Asylgesetzes ’97 ist die Verlagerung
der Prüfung von Non-Refoulementgründen von den fremdenpolizeilichen
Behörden zu den Asylbehörden. Für die Frage, ob ein/e AsylwerberIn
in den Herkunftsstaat abgeschoben werden darf, ist nun die Asylbehörde
zuständig. Die Fremdenpolizei bleibt zwar prinzipiell zur Prüfung
von Abschiebungshindernissen verpflichtet, bei AsylwerberInnen greift
sie jedoch auf die vorliegenden Entscheidungen der Asylbehörden
zurück. Und die sind derzeit durchaus widersprüchlich. Die negativen
Entscheidungen: Die Abschiebung von Christen in den Irak sei zulässig.
Bei einem afghanischen Weinhändler hingegen wurde Gefährdung im
Falle der Abschiebung für wahrscheinlich erachtet, auch ein zur
Zahlung der Almosensteuer von Unbekannten erpreßte algerischer Händler
wurde wegen des vermeintlichen Fehlens einer von den Behörden gegen
ihn persönlich gerichteten Verfolgung nicht als Flüchtling anerkannt,
das Bundesasylamt bescheinigte allerdings, daß wegen der Eskalation
der allgemeinen Situation in Algerien die Gefahr unmenschlicher
Behandlung, Strafe oder der Todesstrafe besteht. Ähnlich wird die
Lage in Somalia beurteilt: kein Staat – keine Verfolgung, aber Gefährdung
bei Abschiebung in den Herkunftsstaat.
Schubhaft jetzt auch mit Aufenthaltsberechtigung
Eine besondere Absurdität ist die Anhaltung von AsylwerberInnen
in Schubhaft trotz vorläufiger Aufenthaltsberechtigung. Die übervollen
Schubgefängnisse und der drastische Anstieg von AsylwerberInnen
in Schubhaft ist eine der deutlichsten Auswirkungen der neuen Gesetze.
Manche BH nimmt es mit dem im Gesetz geregelten Abschiebungsschutz
für Asylwerber während des Verfahrens nicht so genau. Der BH Neusiedl
brachte ihre Abschiebung zweier afghanischer Familien nach Ungarn
eine Strafanzeige ein. Eine der Familien hatte bereits wenige Tagen
vorher eine positive Entscheidung über den Abschiebungsschutz und
ihr Aufenthaltsrecht in Österreich erhalten. Sie wurden, nachdem
der ungarische Grenzschutz die Übernahme verweigert hatte, nach
Österreich zurückgebracht. Dramatisch lief die versuchte massenhafte
Abschiebung von Irakern in die Slowakei ab. Bereits am Abend wurden
die Iraker im Polizeigefangenenhaus in eine Zelle zusammengeschlossen,
ihr Widerstand gegen die Abschiebung wurde in der Früh unter Anwendung
von Gewalt gebrochen. Asylanträge werden von den fremdenpolizeilichen
Behörden des Burgenlandes nur selten weitergeleitet. Die Grauzone,
welches Vorbringen des Flüchtlings als Asylantrag zu werten ist,
umfaßt ein beinahe so großes Spektrum wie die Frage, ob die Grenzgänger
sich an die Gendarmerie oder Soldaten mit einem Asylantrag gewendet
haben. In diesem Fall wird keine Schubhaft verhängt, wer jedoch
von der Grenzkontrolle oder anderen Behörden aufgegriffen wird,
kommt in Schubhaft, die auch bei Vorliegen der vorläufige Aufenthaltsberechtigung
nicht aufgehoben wird. Die Grenzkontrollorgane des Flughafen Schwechat
setzen ihre bisherige, weitgehend gute Praxis der Einfachheit halber
fort. Es gibt nach wenigen Anfragen an UNHCR am Jahresbeginn über
die Zustimmung zur Zurückweisung keine speziellen Grenzverfahren,
die Einreise wird in der Regel gestattet, die Asylanträge weitergeleitet.
Von den anderen Grenzübergängen sind bisher keine Grenzverfahren
eingeleitet worden. Der Großteil der AsylwerberInnen, die noch vor
der neuen Gesetzeslage Asylanträge gestellt haben, können nun aufatmen,
wenn sie nach Papieren gefragt werden. Die Bundesasylämter haben
begonnen, allen AsylwerberInnen die vorläufige Aufenthaltsberechtigung
zu bescheinigen. Seit 1. 1. ’98 sind alle Verfahren im Berufungsstadium
und die bis zum 14. 7. ’97 beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene
Verfahren beim UBAS anhängig. Wenn der Beschwerde bei den Gerichtshöfen
aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, besteht auch die vorläufige
Aufenthaltsberechtigung. Von den Bundesasylamtsaußenstellen wurden
bisher keine Probleme bei den Ausstellungen bekannt, in Traiskirchen
gibt es auf die schriftlichen Anträge noch keine Rückmeldungen.
Die bis jetzt vorliegenden Erfahrungen über die Auswirkungen des
neuen Asylgesetzes reichen über die Beobachtung von Einzelfällen
nicht hinaus. Es ist daher nicht abzusehen, ob die oben beschriebenen
positiven Ansätze auch Bestand haben werden. Eine der Neuerungen,
die bei den FlüchtlingsberaterInnen Begeisterung hervorruft, ist
die "Qualität der Bescheide" und die mündlichen Verhandlungen,
die fallweise beim UBAS stattfinden. Derzeit nehmen daran beide
Parteien, der Asylwerber und die Leiter der Bundesasylamt-Außenstellen
teil. Das Neuerungsverbot (man durfte im Berufungsverfahren keine
neuen Fakten einbringen), das die Chancen auf Asylgewährung jahrelang
reduziert hatte, gibt es nicht mehr. Die neue unabhängige Instanz
hat jedoch auch ein schweres Erbe aufgebürdet bekommen. Tausende
Verfahren, die in Berufung waren oder bei denen Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde, müssen vom UBAS erledigt
werden. Die erste Reaktion ist die Ausselektion: Beschwerdeführer,
die der Aufforderung nicht nachkommen, die aktuelle Meldeadresse
bekanntzugeben, müssen mit der Einstellung des Verfahrens rechnen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits vor Ablauf der vorgesehenen
Frist den ersten Berg an Akten an den UBAS abgetreten. Da sich darunter
auch etliche Asylanträge befinden, die seit mehreren Jahren anhängig
sind, wird die E97 beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.
|
|