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Weiterhin düster mit einigen Aufhellungen

Seit Jahresbeginn 1998 ist Bewegung in die Szene der Flüchtlingsberater gekommen. Das liegt nicht nur an den neuen Schnellverfahren, die rasches Handeln erforderlich machen. Auch die neue 2. Instanz wartet mit Überraschungen auf.

Von Anny Knapp

 

Der Jahreswechsel 1997/98 brachte ein neues Asyl- und Fremdengesetz. Während die Behörden in den ersten Tagen der neuen Rechtslage sich vermutlich auf die geänderte Situation umstellten und daher keine negativen oder positiven Entscheiden nach außen dringen ließen, wurden in der neuen Berufungsinstanz, dem Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) die letzten Vorbereitungen getroffen, um den Betrieb ab Mitte Jänner im neuen Gebäude in der Laxenburgerstraße aufzunehmen. Das Innenministerium hat ausgedient, was niemand wirklich bedauert. Einige ehemalige Referenten der Abt.III/13 des BMI konnten sich einen Platz in der neuen zweiten Instanz sichern, auch aus den Bundesasylämtern wechselten Mitarbeiter in die unabhängige Berufungsinstanz. Unter den 20 der geplanten 35 Entscheider – oder wie sie sich selbst lieber sehen: Einzelrichter – finden sich auch Anwälte, ehemalige Mitarbeiter des Verfassungsgerichtshofes und des Unabhängigen Verwaltungssenates und eine ehemalige NGO-Mitarbeiterin. Sie bilden jeweils Dreier-Senate mit Länderschwerpunkten, die jedoch nur bei grundlegenden Fragen eine Senatsentscheidung treffen. Das Innenministerium bleibt weiterhin Aufsichtsbehörde des Bundesasylamtes und kann Entscheidungen des UBAS beim Verwaltungsgerichtshof anfechten.

"Offensichtlich unbegründet" überwiegend bestätigt

Mit Spannung erwartet wurde von den NGO’s die Interpretation der Kriterien für Schnellverfahren. Bekanntlich sieht das Asylgesetz 97 abgekürzte Verfahren mit zweitägiger Berufungsfrist vor, wenn der Asylantrag offensichtlich unbegründet ist. Abweisungen mit diesem auch auf europäischer Ebene immer stärker sich ausbreitenden Instrument gegen "mißbräuchliche Anträge" sind bis Ende Feber einige wenige ergangen, bisher wurden alle Entscheidungen, gegen die von NGO’s Berufung eingelegt wurde, von der 2. Instanz bestätigt, einigen Asylwerber, die selbst die Entscheidung bekämpften, fanden beim UBAS offensichtlich ein offenes Ohr und können nun auf den Fortgang des Verfahrens im Normalverfahren setzen. Der UBAS meinte bei einem aus der Haft geflohenen Asylwerber aus Mali, daß die Gefahr politischer Verfolgung geprüft werden müsse und nicht von einem offensichtlich unbegründeten Antrag und fehlenden Abschiebungshindernissen auszugehen sei. Bei Bürgerkrieg und allgemeinem Chaos als nicht auf die Genfer Konvention zurückzuführende Gründe oder wenn der Asylwerber als unglaubwürdig galt, wurden die als offensichtlich unbegründet abgewiesenen Anträge von Flüchtlingen aus Nigeria, Sierra Leone, Guinea, von der 2. Instanz bestätigt. Ein Mann, der ohne Dokumente gekommen war, hatte die "Geographieprüfung" über die Verhältnisse in Sierra Leone nicht bestanden. Von einem Iraker wissen wir, daß dem Asylwerber vom UBAS Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, allerdings auch in dieser nur der Wunsch, arbeiten zu wollen, bekräftigt wurde. Dr. Christine Amann, Senatsmitglied des UBAS, stellte zu diesen Ablehnungsgründen klar, daß "dieser § 6 eine Überkategorie hat, nämlich daß nur dann Asylanträge als offensichtlich unbegründet abzuweisen sind, wenn die Eindeutigkeit und das Entbehren jeder Grundlage gegeben sind. Die von Hilfsorganisationen betreuten Verfahren sind endgültig gescheitert, weil der Verwaltungsgerichtshof seinerseits den Verfahrenshilfeantrag wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg abgewiesen hat. Die Gebühr von öS 2.500,– die seit Juli 1997 für Beschwerden beim Verwaltungs- oder Verfassungsgericht fällig wird, wurde trotzdem vorgeschrieben.

Drittländer vorübergehend unsicher

Bei der zweiten Variante des Schnellverfahrens geht es um die Frage, ob der Asylantrag in Österreich überhaupt zulässig ist oder nicht vielmehr ein Drittland – sei es ein Dublinstaat (EU) oder ein anderes Drittland, in das der Asylwerber zurückkehren könnte – für die Durchführung des Asylverfahrens verantwortlich gemacht werden kann.

Der Präzedenzfall zu der in den Erläutenden Bemerkungen zum Asylgesetz ’97 vorgesehenen Regelvermutung der Sicherheit in unseren östlichen Nachbarländern ist der eines Ehepaars aus dem Kosovo. Während die erste Instanz generell Verfolgungssicherheit bei Einreise aus Ungarn, Tschechien oder der Slowakei feststellte, sah der UBAS den Zugang zum Asylverfahren in Ungarn als nicht gegeben an und verwies das Verfahren an das Bundesasylamt zurück. Ähnliche Entscheidungen ergingen zur Tschechischen Republik und der Slowakei sowie für einen armenischen Asylwerber, der in Rußland nicht sicher vor Verfolgung war. Slowenien hingegen bildet eine Ausnahme und gilt auch beim UBAS als "sicheres Drittland". Trotzdem besteht nur vorübergehend Grund zur Freude über die Auslegung der Drittlandsklausel. Am 1. März tritt in Ungarn das neue Asylgesetz in Kraft. Damit fällt auch der ungarische Vorbehalt zur Genfer Konvention, Asylverfahren werden nun für alle Staatsangehörigen durchgeführt. Es ist zu erwarten, daß die Frage der Drittlandsicherheit in Ungarn neu beurteilt wird.

Dubliner Zuständigkeitsverfahren sind bei den Beratungsstellen bisher nicht vorgekommen. Der Asylwerber soll nur dann an einen anderen EU-Staat zur Behandlung seines Asylantrags verwiesen werden, wenn die Einreise aus einem EU-Staat nachgewiesen werden kann.

Schnellverfahren verfassungskonform?

Das Schnellverfahren, in dem offensichtlich unbegründete und unzulässige Anträge abgewickelt werden, verursacht nicht nur Flüchtlingsberatern und Anwälten Streß und Nachtschichten. Auch der UBAS hat innerhalb von vier Tagen zu entscheiden. Nach unseren Beobachtungen dürften die JuristInnen die Einhaltung der Frist nicht sehr streng nehmen und haben sogar zum Angriff auf diese verfassungsrechtlich bedenkliche Bestimmung angesetzt. Per Senatsbeschluß wurden Bedenken über die Verfassungskonformität bei einer Zurückweisung wegen Drittlandsicherheit festgestellt und ein Gesetzesprüfungsverfahren beantragt.

Eine wesentliche Neuerung des Asylgesetzes ’97 ist die Verlagerung der Prüfung von Non-Refoulementgründen von den fremdenpolizeilichen Behörden zu den Asylbehörden. Für die Frage, ob ein/e AsylwerberIn in den Herkunftsstaat abgeschoben werden darf, ist nun die Asylbehörde zuständig. Die Fremdenpolizei bleibt zwar prinzipiell zur Prüfung von Abschiebungshindernissen verpflichtet, bei AsylwerberInnen greift sie jedoch auf die vorliegenden Entscheidungen der Asylbehörden zurück. Und die sind derzeit durchaus widersprüchlich. Die negativen Entscheidungen: Die Abschiebung von Christen in den Irak sei zulässig. Bei einem afghanischen Weinhändler hingegen wurde Gefährdung im Falle der Abschiebung für wahrscheinlich erachtet, auch ein zur Zahlung der Almosensteuer von Unbekannten erpreßte algerischer Händler wurde wegen des vermeintlichen Fehlens einer von den Behörden gegen ihn persönlich gerichteten Verfolgung nicht als Flüchtling anerkannt, das Bundesasylamt bescheinigte allerdings, daß wegen der Eskalation der allgemeinen Situation in Algerien die Gefahr unmenschlicher Behandlung, Strafe oder der Todesstrafe besteht. Ähnlich wird die Lage in Somalia beurteilt: kein Staat – keine Verfolgung, aber Gefährdung bei Abschiebung in den Herkunftsstaat.

Schubhaft jetzt auch mit Aufenthaltsberechtigung

Eine besondere Absurdität ist die Anhaltung von AsylwerberInnen in Schubhaft trotz vorläufiger Aufenthaltsberechtigung. Die übervollen Schubgefängnisse und der drastische Anstieg von AsylwerberInnen in Schubhaft ist eine der deutlichsten Auswirkungen der neuen Gesetze. Manche BH nimmt es mit dem im Gesetz geregelten Abschiebungsschutz für Asylwerber während des Verfahrens nicht so genau. Der BH Neusiedl brachte ihre Abschiebung zweier afghanischer Familien nach Ungarn eine Strafanzeige ein. Eine der Familien hatte bereits wenige Tagen vorher eine positive Entscheidung über den Abschiebungsschutz und ihr Aufenthaltsrecht in Österreich erhalten. Sie wurden, nachdem der ungarische Grenzschutz die Übernahme verweigert hatte, nach Österreich zurückgebracht. Dramatisch lief die versuchte massenhafte Abschiebung von Irakern in die Slowakei ab. Bereits am Abend wurden die Iraker im Polizeigefangenenhaus in eine Zelle zusammengeschlossen, ihr Widerstand gegen die Abschiebung wurde in der Früh unter Anwendung von Gewalt gebrochen. Asylanträge werden von den fremdenpolizeilichen Behörden des Burgenlandes nur selten weitergeleitet. Die Grauzone, welches Vorbringen des Flüchtlings als Asylantrag zu werten ist, umfaßt ein beinahe so großes Spektrum wie die Frage, ob die Grenzgänger sich an die Gendarmerie oder Soldaten mit einem Asylantrag gewendet haben. In diesem Fall wird keine Schubhaft verhängt, wer jedoch von der Grenzkontrolle oder anderen Behörden aufgegriffen wird, kommt in Schubhaft, die auch bei Vorliegen der vorläufige Aufenthaltsberechtigung nicht aufgehoben wird. Die Grenzkontrollorgane des Flughafen Schwechat setzen ihre bisherige, weitgehend gute Praxis der Einfachheit halber fort. Es gibt nach wenigen Anfragen an UNHCR am Jahresbeginn über die Zustimmung zur Zurückweisung keine speziellen Grenzverfahren, die Einreise wird in der Regel gestattet, die Asylanträge weitergeleitet. Von den anderen Grenzübergängen sind bisher keine Grenzverfahren eingeleitet worden. Der Großteil der AsylwerberInnen, die noch vor der neuen Gesetzeslage Asylanträge gestellt haben, können nun aufatmen, wenn sie nach Papieren gefragt werden. Die Bundesasylämter haben begonnen, allen AsylwerberInnen die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu bescheinigen. Seit 1. 1. ’98 sind alle Verfahren im Berufungsstadium und die bis zum 14. 7. ’97 beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Verfahren beim UBAS anhängig. Wenn der Beschwerde bei den Gerichtshöfen aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, besteht auch die vorläufige Aufenthaltsberechtigung. Von den Bundesasylamtsaußenstellen wurden bisher keine Probleme bei den Ausstellungen bekannt, in Traiskirchen gibt es auf die schriftlichen Anträge noch keine Rückmeldungen. Die bis jetzt vorliegenden Erfahrungen über die Auswirkungen des neuen Asylgesetzes reichen über die Beobachtung von Einzelfällen nicht hinaus. Es ist daher nicht abzusehen, ob die oben beschriebenen positiven Ansätze auch Bestand haben werden. Eine der Neuerungen, die bei den FlüchtlingsberaterInnen Begeisterung hervorruft, ist die "Qualität der Bescheide" und die mündlichen Verhandlungen, die fallweise beim UBAS stattfinden. Derzeit nehmen daran beide Parteien, der Asylwerber und die Leiter der Bundesasylamt-Außenstellen teil. Das Neuerungsverbot (man durfte im Berufungsverfahren keine neuen Fakten einbringen), das die Chancen auf Asylgewährung jahrelang reduziert hatte, gibt es nicht mehr. Die neue unabhängige Instanz hat jedoch auch ein schweres Erbe aufgebürdet bekommen. Tausende Verfahren, die in Berufung waren oder bei denen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde, müssen vom UBAS erledigt werden. Die erste Reaktion ist die Ausselektion: Beschwerdeführer, die der Aufforderung nicht nachkommen, die aktuelle Meldeadresse bekanntzugeben, müssen mit der Einstellung des Verfahrens rechnen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits vor Ablauf der vorgesehenen Frist den ersten Berg an Akten an den UBAS abgetreten. Da sich darunter auch etliche Asylanträge befinden, die seit mehreren Jahren anhängig sind, wird die E97 beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.