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Das Frauenvolksbegehren
Die Unterzeichnerlnnen des Frauenvolksbegehrens fordern
den Beschluß folgender bundesgesetzlicher Maßnahmen:
Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist im Bundes-Verfassungsgesetz
zu verankern. Die Republik Österreich (Bund, Länder
und Gemeinden) verpflichtet sich damit zum aktiven Abbau der Benachteiligung
von Frauen.
Die tatsächliche Gleichberechtigung ist insbesondere durch
folgende gesetzliche Maßnahmen herzustellen:
- Unternehmen erhalten Förderungen und öffentliche Aufträge
nur, wenn sie dafür sorgen, daß Frauen auf allen hierarchischen
Ebenen entsprechend ihrem Anteil an der Bevölkerung vertreten
sind.
- Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit ist anzustreben. Deshalb
ist ein Mindesteinkommen von ÖS 15 000,- brutto, das jährlich
dem Lebenskostenindex angepaßt wird, zu sichern.
- Teilzeitarbeit und geringfügige Beschäftigung sind arbeits-
und sozialrechtlich der vollen Erwerbsarbeit gleichzustellen.
- Keine Anrechnung des Partnerlneinkommens bei Notstandshilfe und
Ausgleichszulage.
- Die Gleichstellung der Frauen muß auch durch staatliche
Bildungsmaßnahmen gefördert werden. Die Bundesregierung
hat geschlechtsspezifische Statistiken zu den Themen Beruf und Bildung
zu erstellen und jährlich zu veröffentlichen.
- Jeder Mensch hat das Recht, Beruf und Kinder zu vereinbaren. Daher
hat der Gesetzgeber für die Bereitstellung ganztägiger
qualifizierter Betreuungseinrichtungen für Kinder aller Altersstufen
zu sorgen. Tagesmütter sind auszubilden und arbeits- und sozialrechtlich
abzusichern.
- Zwei Jahre Karenzgeld für Alleinerzieherlnnen.
- Gesetzlich garantierter Anspruch auf Teilzeitarbeit für Eltern
bis zum Schuleintritt ihres Kindes mit Rückkehrrecht zur Vollarbeitszeit.
- Ausdehnung der Behaltefrist am Arbeitsplatz nach der Karenzzeit
auf 26 Wochen.
- Jeder Mensch hat das Recht auf eine Grundpension, die nicht unter
dem Existenzminimum liegen darf. Wenn ein/e Lebenspartner/in nicht
erwerbstätig ist, hat der/die andere dafür Pensionsbeiträge
zu zahlen. Kindererziehung und Pflegearbeit wirken pensionserhöhend.
- Keine weitere Anhebung des Pensionsantrittsalters für Frauen,
bevor nicht die tatsächliche Gleichberechtigung in allen Bereichen
gegeben ist.
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