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Poor Services for poor people?
Im Zuge der GATS-Verhandlungen kommen nun auch
soziale Dienste in den Blickwinkel der Vermarktungsbestrebungen.
Von Veronika Litschel.
Die soziale und wirtschaftliche Situation des Einzelnen
oder des Haushalts beeinflussen im starken Ausmaß den Gesundheitszustand.
Es gilt mittlerweile als erwiesen, dass Menschen mit niedrigem
Einkommen, armutsgefährdete oder in akuter Armut lebende, ein
höheres Krankheitsrisiko haben, als Menschen mit mittleren
oder hohen Einkommen. So sind ältere Menschen mit niedrigen
Einkommen längere Zeit pflegebedürftig, Kinder häufiger
chronisch krank, das Herzinfarktrisiko bei Menschen mit ungünstiger
sozioökonomischer Ausgangslage wesentlich höher.
Im Allgemeinen werden unter Soziale Diensten personenbezogene
Dienstleistungen im Bereich Beratung, Bildung, Gesundheit und Betreuung
verstanden. Der Bogen spannt sich von der Hauskrankenpflege bis
zur Flüchtlingsberatung, von arbeitsmarktpolitischen Projekten
über Kinderbetreuungseinrichtungen zur Sozialberatung und Wohnungslosenhilfe.
Soziale Dienste werden von der öffentlichen Hand direkt oder
von privaten gemeinnützigen AnbieterInnen erbracht. Auch wenn
unter den gemeinnützigen AnbieterInnen eine Konkurrenzsituation
nicht zu übersehen ist, kann hier nicht von einem Markt im
Sinne des "freien Marktes" gesprochen werden, da die NachfragerInnen
zwar die Wahl zwischen verschiedenen AnbieterInnen haben können,
aber nicht die Wahl, ob sie diese Leistung überhaupt in Anspruch
nehmen.
Im Zuge der GATS-Verhandlungen, die unter anderem die Liberalisierung
der öffentlichen Dienstleistungen zum Gegenstand haben, kommen
nun auch soziale Dienste in den Blickwinkel der Vermarktungsbestrebungen.
Damit kommen nicht nur gemeinnützige AnbieterInnen unter Druck,
das gesamte System der solidarischen Finanzierung wird grundsätzlich
in Frage gestellt.
Die BefürworterInnen dieses Liberalisierungsansatzes bemühen
Argumente, auf die ich eingehen möchte und darlegen, warum
sie vielleicht für andere Marktbereiche gelten mögen,
bei sozialen Diensten aber nicht greifen: Mehr Markt führt
zu niedrigeren Preisen: Tagsätze im Pflegebereich, Subventionen
für Beratungs- und Betreuungseinrichtungen orientieren sich
am Echtkostenprinzip, nicht an theoretisch erzielbaren (Markt-)Preisen.
Das heißt, es werden die Kosten rückerstattet oder vorgestreckt,
die auch tatsächlich anfallen. Alle Ausgaben einer Subvention
müssen belegt werden, ansonsten muss diese zurückgezahlt
werden. Die bestehende Konkurrenzsituation zwischen gemeinnützigen
AnbieterInnen und die Reduzierung von Ausgaben der öffentlichen
Hand im Zuge der Bemühung um ausgeglichene Budgets hat in diesem
Bereich bereits zu einem enormen Preisdruck geführt. Daraus
folgt, dass niedrigere Preise allenfalls auf Kosten der Qualität
der erbrachten Leistungen oder zu Lasten der ArbeitnehmerInnen gehen
können. Soziale Dienste bewegen sich aber bereits heute in
einem Niedriglohnsegment, dazu arbeiten sie noch zu einem nicht
unbeträchtlichen Teil mit ehrenamtlichen MitarbeiterInnen.
Anders könnten sie jetzt schon die Versorgung nicht Aufrecht
erhalten.
Der Markt regelt die Qualität - schlechte Qualität findet
keine Nachfrage, auch nicht bei niedrigen Preisen: Es stellt sich
bei sozialen Diensten meist nicht die Frage, ob sie in Anspruch
genommen werden wollen. Wer ist schon gerne pflegebedürftig
oder braucht Hilfe im Alltag? Ist der Zugang zu qualitativ hochwertigen
Leistungen durch die individuelle finanzielle Situation erschwert
oder unmöglich, müssen Leistungen mit geringerer Qualität
in Anspruch genommen werden. Damit beginnt die Entwicklung zu poor
services for poor people. Großbritannien ist ein gutes Beispiel
für eine solche Qualitätsspirale nach unten.
Der Ausgleich für benachteiligte Gruppen wäre im freien
Markt durch individualisierte monetäre Mittel oder durch Voucher-Systeme
bei freier Wahl der AnbieterIn besser möglich: Diese Argumentation
ist im ersten Augenblick sehr einleuchtend. Im Kern bedeutet es,
dass für eine bestimmte Leistung ein Wert festgesetzt wird,
dieser Wert steht dem/der Einzelnen zu Verfügung, sollte sie/er
die Leistung beanspruchen müssen. Die Betroffenen können
auf dem Markt verschiedene AnbieterInnen (zu verschiedenen Preisen)
wählen. Wird eine billigere Leistung ausgesucht, bleibt etwas
übrig im umgekehrten muss zugezahlt werden. Dabei werden schnell
Diskussionen darüber aufkommen, warum überhaupt etwas
übrig bleiben darf. Sehr bald wird die Leistung nur mit dem
am Markt niedrigsten Preis abgegolten werden. Es entsteht ein Kostenminimierungsdruck
der zu Lasten der Qualität geht. Von Wahlfreiheit der NachfragerIn,
Verbesserung der Position und Marktteilnahme durch Ausgleich der
finanziellen Benachteiligung kann nicht gesprochen werden.
Liberalisierungsschritte in den öffentlichen Dienstleistungen
und in den sozialen Diensten finden auch ohne GATS in der EU statt:
Das ist grundsätzlich richtig. Soziale Dienste kommen im Zuge
des EU-Wettbewerbsrechts zunehmend unter Druck. Vor allem die Verringerung
von Subventionen und die Entwicklung zu Vergabeprozessen und damit
Leistungsverträgen sowie der Trend zu gemeinnützigen Unternehmen
statt Organisationen forcieren diesen Prozess. Dazu herrscht generell
eine große Rechtsunsicherheit innerhalb des europäischen
Binnenmarktes was die Vergabe von Beihilfen und Subventionen betrifft.
Zur Zeit laufen zahlreiche Beschwerdeverfahren bei der Kommission
und beim Europäischen Gerichtshof (EUGH) die sich mit Beihilfen
in Bezug auf soziale oder gemeinnützige Unternehmen beschäftigen.
Gegenstand ist in den meisten Fällen, dass gemeinnützige
Unternehmen Beihilfen bekommen, die ihre sozialen Mehrkosten abgelten
sollen. Private AnbieterInnen gehen davon aus, dass die Beihilfen
eine Wettbewerbsverzerrung darstellen. Die Institutionen der EU
gehen aber erfahrungsgemäss davon aus, dass soziale Arbeit
und soziale Leistungen wichtig sind für das europäische
Sozialmodell. Der EUGH und teilweise auch die Kommission entscheiden
bis jetzt nicht nur aufgrund des organisationsrechtlichen Status
und der Marktfreiheit, sondern beziehen soziale Komponenten bezüglich
der Leistungsinhalte in ihre Überlegungen ein und formulieren
Ausnahmen. Das reicht bei weitem nicht, um die Rechtsunsicherheit
zu beheben und birgt viele weitere Gefahren mit sich, die eine eigene
Ausführung wert wären, doch sind soziale Belange im GATS
überhaupt kein Thema! Im GATS-Abkommen geht es um den Abbau
von Handelshemmnissen und um freien Marktzugang. Natürlich
sind diese Art der Beihilfen eine Einschränkung des freien
Marktzugangs, wenn sie nicht allen AnbieterInnen gleichermassen
gewährt werden. Das GATS kennt keine Argumentation zu Gunsten
von sozialen Belangen oder zum Beispiel ArbeitnehmerInnenschutz.
Damit würden im Rahmen des GATS Beihilfen und Subventionen
unter die Nichtgleichbehandlung fallen und könnten vor dem
Schiedsgericht beeinsprucht werden. Das würde für die
meisten gemeinnützigen AnbieterInnen und auch für die
meisten sozialen Dienste, wie sie heute bestehen, das Ende bedeuten.
Der Gesundheitsbereich ist wie Wasser, Bildung, audiovisuelle
Medien von den GATS-Verhandlungen ausgenommen: Dieses Argument wird
GATS-KritikerInnen oft entgegen gehalten. Die EU hat in ihrer Angebotsliste,
soweit bekannt, zwar keine Öffnung vorgesehen, andere Staaten
haben Forderungen zur Öffnung dieser Bereiche formuliert. Das
GATS-Abkommen beinhaltet eine Verpflichtung zur weiteren Liberalisierung
und zur Zeit hat die erste Verhandlungsrunde noch nicht richtig
begonnen. Es ist also eine Frage der Zeit, wann das theoretische
Marktpotential der sozialen Dienste in Europa Verhandlungsgegenstand
wird. Ausserdem ist der Gesundheitsbereich als solcher nicht eindeutig
definiert und soziale Dienste fallen nicht unbedingt in den Gesundheitssektor.
Eine Voraussetzung zur Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen
ist die Krankenversicherung. Versicherungen fallen im GATS unter
den Sektor Finanzdienstleistungen. Gesetzliche Versicherungen, also
staatliche Sozial- und Pensionsversicherungen sind explizit aus
den GATS-Verhandlungen ausgenommen. Was aber, wenn eine nationale
Regierung beschließt, vom Prinzip der Pflichtversicherung
abzugehen und stattdessen eine Versicherungspflicht, also die Pflicht
sich bei privaten Versicherungen "freier" Wahl zu versichern, einführt?
Das Regierungsübereinkommen des Jahres 2000 beinhaltete diesen
Umbau für die österreichische Krankenversicherung. Dann
unterliegt die Krankenversicherung ähnlich wie die private
Pensionsvorsorge den Bestimmungen des GATS. Liberalisierungen im
GATS sind faktisch nicht rückgängig zu machen. Das Abkommen
schreibt fest, dass ein geöffneter Bereich drei Jahre nicht
verändert werden darf. Will ein Nationalstaat nach Ablauf dieser
Frist die Entscheidung revidieren, muss er den theoretischen Verlust
ausgleichen, in dem er hohe Abschlagszahlungen leistet oder einen
vom monetären Umfang ähnlichen Bereich zur Liberalisierung
freigibt.
Abschließend lässt sich festhalten: Werden Kosten von
sozialen Diensten und sozialer Arbeit nicht mehr solidarisch getragen,
werden viele Einkommensgruppen, und nicht nur die untersten, keinen
Zugang mehr haben. Damit fällt soziale Arbeit wieder zur Gänze
in den Kompetenzbereich Familie - und damit in die Zuständigkeit
von Frauen, die diese unentgeltlich erbringen.
Wir befürchten mit Blick auf die Liberalisierungserfahrungen
in anderen Ländern und sehen es aus sozialwissenschaftlicher
Forschung bestätigt, dass, sobald die Kosten der Teilhabe in
zentralen Lebensbereichen von den einzelnen Menschen individuell
zu tragen sind, sich diese nicht nur nichts ersparen, sondern die
individuellen Kosten für soziale Sicherheit steigen werden.
Damit steigt auch das Risiko von Verarmung für wesentlich größere
Bevölkerungskreise als bisher.
Informationen zu Armut und Gesundheit: [www.armutskonferenz.at].
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