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Alternative September 2002

 

Gewonnen

Vor sechs Jahren beschritten wir den Rechtsweg, weil der "Alternative" die Publizistikförderung verwehrt wurde. Wir haben gewonnen.

Von Klaudia Paiha.

 

Die Publizistikförderung bekamen wir - erstmals - 1996 nicht zuerkannt. Offizielle Begründung: keine. Allerdings war es ein offenes Geheimnis, dass sich die ÖVP - damals noch kleine Partnerin in der rot-schwarzen Koalition - quergelegt hatte - und die SPÖ klein beigegeben. Schon ein paar Jährchen lang hatte die ÖVP die Publizistikförderung als politische Spielwiese entdeckt und zum Teil erfolgreich versucht, potentielle KritikerInnen über den Entzug von Finanzmittel mundtot zu machen. Besonders absurd angesichts der Tatsache, dass das erklärte Ziel der Publizistikförderung der Erhalt der Meinungsvielfalt ist. Betroffen waren vor allem feministische und linke Zeitschriften. Damit die Relationen klar werden: wir sprechen hier von jährlichen Förderungen von damals zirka 35.000 Schilling. Für das Bundesbudget ein Klacks, für die Alternativzeitschriften überlebensnotwendig.

1996 hatten also auf Initiative der ÖVP drei alternative Zeitschriften (akin, Alternative, Zoom/Context XXI) keine Mittel aus dem Fördertopf erhalten, obwohl der zuständige Beirat - nach der österreichischen Farbenlehre besetzt - die Förderungswürdigkeit nach den von der Bundesregierung festgelegten Kriterien festgestellt hatte. "Politische Willkür", waren wir uns einig, taten uns zusammen und zogen mit kräftiger Unterstützung der Rechtsanwältin Maria Windhager zu Gerichte. Sie sah darin einen deutlichen Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz. Ihre Argumentation: wenn von FörderungswerberInnen die gleichen Voraussetzungen erfüllt werden, so haben sie auch gleich behandelt zu werden.

Nach sechsjährigem Verfahren stellte nun das Wiener Landesgerichts für Zivilrechtssachen in einem rechtskräftigen Urteil fest, dass der Bund nicht nachweisen habe können, dass es einen "sachlichen Differenzierungsgrund" für die abschlägige Subventionsentscheidung gegeben habe. Im Gegenzug hätte die Klägerin aber sehr wohl bewiesen, dass jene FörderungswerberInnen, die eine Zusage bekamen, "mit ihr in äußerlich gleicher Situation waren" und daher "bevorzugt wurden". Damit sei der Gleichheitsgrundsatz verletzt worden.

Nach Ansicht von Maria Windhager, kann dieses Urteil auch in anderen Bereichen, etwa Kultursubventionen oder der Förderung von Frauenberatungseinrichtungen, Folgen haben und damit der politischen Willkür ein Riegel vorgeschoben werden. "Es wurde nämlich klargestellt, dass solche Entscheidungen grundsätzlich überprüfbar sind. Und im Streitfall müssen sie nachgewiesen und begründet werden können".

 

Alternative September 2002