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Gewonnen
Vor sechs Jahren beschritten wir den Rechtsweg,
weil der "Alternative" die Publizistikförderung verwehrt
wurde. Wir haben gewonnen.
Von Klaudia Paiha.
Die Publizistikförderung bekamen wir
- erstmals - 1996 nicht zuerkannt. Offizielle Begründung: keine.
Allerdings war es ein offenes Geheimnis, dass sich die ÖVP
- damals noch kleine Partnerin in der rot-schwarzen Koalition -
quergelegt hatte - und die SPÖ klein beigegeben. Schon ein
paar Jährchen lang hatte die ÖVP die Publizistikförderung
als politische Spielwiese entdeckt und zum Teil erfolgreich versucht,
potentielle KritikerInnen über den Entzug von Finanzmittel
mundtot zu machen. Besonders absurd angesichts der Tatsache, dass
das erklärte Ziel der Publizistikförderung der Erhalt
der Meinungsvielfalt ist. Betroffen waren vor allem feministische
und linke Zeitschriften. Damit die Relationen klar werden: wir sprechen
hier von jährlichen Förderungen von damals zirka 35.000
Schilling. Für das Bundesbudget ein Klacks, für die Alternativzeitschriften
überlebensnotwendig.
1996 hatten also auf Initiative der ÖVP drei alternative
Zeitschriften (akin, Alternative, Zoom/Context XXI) keine Mittel
aus dem Fördertopf erhalten, obwohl der zuständige Beirat
- nach der österreichischen Farbenlehre besetzt - die Förderungswürdigkeit
nach den von der Bundesregierung festgelegten Kriterien festgestellt
hatte. "Politische Willkür", waren wir uns einig,
taten uns zusammen und zogen mit kräftiger Unterstützung
der Rechtsanwältin Maria Windhager zu Gerichte. Sie sah darin
einen deutlichen Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz. Ihre Argumentation:
wenn von FörderungswerberInnen die gleichen Voraussetzungen
erfüllt werden, so haben sie auch gleich behandelt zu werden.
Nach sechsjährigem Verfahren stellte nun das Wiener Landesgerichts
für Zivilrechtssachen in einem rechtskräftigen Urteil
fest, dass der Bund nicht nachweisen habe können, dass es einen
"sachlichen Differenzierungsgrund" für die abschlägige
Subventionsentscheidung gegeben habe. Im Gegenzug hätte die
Klägerin aber sehr wohl bewiesen, dass jene FörderungswerberInnen,
die eine Zusage bekamen, "mit ihr in äußerlich gleicher
Situation waren" und daher "bevorzugt wurden". Damit
sei der Gleichheitsgrundsatz verletzt worden.
Nach Ansicht von Maria Windhager, kann dieses Urteil auch in anderen
Bereichen, etwa Kultursubventionen oder der Förderung von Frauenberatungseinrichtungen,
Folgen haben und damit der politischen Willkür ein Riegel vorgeschoben
werden. "Es wurde nämlich klargestellt, dass solche Entscheidungen
grundsätzlich überprüfbar sind. Und im Streitfall
müssen sie nachgewiesen und begründet werden können".
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