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Alternative Mai/Juni 2002

 

Der Segen wird zum Fluch

Atypische Arbeitsverhältnisse und die Fallstricke der sozialen Sicherung.

Von Ilse Löwe-Vogl.

 

Die Last reglementierter Arbeitsverhältnisse endlich abgeschüttelt zu haben, frei von Normierungen agieren zu können, eben atypisch zu sein, ist in den vergangenen Jahren oft als wertvoll angesehen worden. Freie Dienstnehmerin, neue Selbständige zu sein, vermittelte das Flair zeitgemäßer Modernität und entlastete von einem oft als miefig empfundenen Arbeitsrecht. Zeitautonomie, Ungebundenheit von Weisungen, Gestaltungsfreiheit und Eigenverantwortung waren und sind Schlagworte, deren Charme Etliche unterlagen.

Inzwischen explodiert die Zahl derjenigen, die den Geschmack der Freiheit auf der Zunge tragen. Der Süße folgt jetzt jedoch die Bitterkeit. Arbeitszeiten und Einkommen verlieren zunehmend ein vernünftiges Verhältnis zueinander, Arbeitsrealitäten fallen weit hinter ursprüngliche Erwartungen zurück.

Ernüchterung und immer stärker werdende Existenzängste prägen den Arbeitsalltag. Die Suche nach kompetenter Hilfe boomt.

Arbeiterkammern und Gewerkschaften sind gefordert, tasten sich auf dem Wildwuchs obskurster Arbeitsverhältnisse stetig nach vorn. Das Internet hilft: Arbeitsgemeinschaften der GPA, oder die Infoseite , verzeichnen regen Zulauf. Auch die AK Steiermark beschäftigt sich in ihrer neuesten Broschüre "Schein und Sein der Neuen Arbeitswelt" mit dem Thema, nicht nur aus steirischer Sicht.

Arbeitsverträge unterscheiden sich - wie?

Beim Vergleich der einzelnen atypischen Arbeitsverhältnisse fällt auf, dass nicht die Vertragsform wesentlich ist, sondern‚ der wahre wirtschaftliche Gehalt. Konkret: Eine Angestellte, die Angestelltentätigkeiten ausübt und alle Merkmale für ein echtes Dienstverhältnis ausweist, bleibt eine Angestellte. Dabei ist es egal, was auf ihrem "Werkvertrag" steht. Nun ist es leider nicht immer leicht mit der Behauptung durchzukommen, das Werkvertragsverhältnis sei in Wirklichkeit ein Angestelltenverhältnis. Die AK-Steiermark führt in dieser Frage gerade Musterprozesse gegen einen großen Medienkonzern, deren Ergebnisse noch nicht vorliegen. Obwohl meistens offensichtlich, dass es sich um ein arbeitnehmerähnliches Vertragsverhältnis handelt, müssen erst langwierige Prozesse zur entsprechenden Feststellung geführt werden.

Die einzelnen Dienstverhältnisse haben recht unterschiedliche Merkmale: Während "normal" Beschäftigte ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis eingehen, bei dem es reicht, dass sich um ordnungsgemäße Erledigung der Arbeit bemüht wird und ein Weisungsrecht des Dienstgebers besteht, haben Freie DienstnehmerInnen zwar auch die Verpflichtung bestimmte Dienstleistungen (im Wesentlichen) persönlich zu erbringen, sind aber deutlich weniger weisungsgebunden. Sie können sich größtenteils ihre Arbeitszeit frei einteilen und den Arbeitsort selbst wählen. Die Betriebsmittel werden aber vom Arbeitgeber bereit gestellt. Als Neue Selbständige besteht nur die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes oder Erbringung einer Dienstleistung. Das Erfolgsrisiko liegt bei der Auftragnehmerin. Die Betriebsmittel hat sie selbst bereit zu stellen. Es gibt keine persönliche Arbeitspflicht, d. h. auch eine andere Person kann die Leistung erbringen. Lediglich das zu erbringende Ergebnis wird vereinbart.

Pflicht zur Sozialversicherung - oder nicht?

Ab der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (301,54 Euro) besteht für Freie Dienstverhältnisse Sozialversicherungspflicht. Damit ist die Person kranken-, unfall- und pensionsversichert, aber nicht arbeitslosenversichert. In der Krankenversicherung erhält sie nur ärztliche Hilfe und Heilmittel, aber kein Krankengeld.

Die Meldung der Beschäftigung einer Freien Dienstnehmerin muss der Dienstgeber an die Sozialversicherung vornehmen, auch wenn der monatliche Bezug unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Er ist damit verpflichtet die Freie DienstnehmerIn bei der Gebietskrankenkasse zu melden und die DienstnehmerInnenbeiträge beim Entgelt abzuziehen.

Bei einem Verdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze besteht keine Sozialversicherungspflicht (außer in der Unfallversicherung), wohl aber eine Anmeldepflicht. Beim Wunsch nach einer Kranken- und Pensionsversicherung kann mittels des "opting in" eine Selbstversicherung nach Paragraph 19 ASVG gewählt werden, kostet 42,54 Euro.

Seit 1998 sind fast alle selbständig Erwerbstätigen (auch ohne Gewerbeschein) pflichtversichert. Die Versicherungsgrenze für neue Selbständige liegt bei jährlichen Einkünften über 6453,35 Euro. Bei einem geringeren Gewinn besteht keine Sozialversicherungspflicht. Wer allerdings noch andere Einkünfte hat (z. B. aus einer Pension) ist pflichtversichert wenn diese Einkünfte das zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze übersteigen. Auch bei Neuen Selbständigen gibt es ein "opting in", mit dem für 47,86 Euro eine Krankenversicherung in der Gewerblichen Sozialversicherung zu erhalten ist. Die Auftraggeber der Neuen Selbstständigen haben - anders als bei den Freien DienstnehmerInnen - keine Beitrags- und Meldepflicht, wenn es sich wirklich um Werkverträge handelt.

Wer zahlt schon gerne Steuern?

Die Freien Dienstverhältnisse werden bei der Steuerpflicht genau so behandelt wie Einkommen aus selbständiger Tätigkeit. Das heißt, es gelten die gleichen Regeln für Freie DienstnehmerInnen, Neue Selbständige und Alte Selbständige (mit Gewerbeschein): Die Einkommenssteuererklärung ist fällig ab einer Höhe von 6976,59 Euro Jahreseinkommen. Ab einem jährlichen Einkommen von 7267,28 Euro ist sogar die Umsatzsteuererklärung Pflicht. Eingehobene Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer genannt) muss an das Finanzamt weitergereicht werden, egal wie hoch der eigene Umsatz ist.

Setzt sich das eigene Einkommen aus mehreren AuftraggeberInnen zusammen, ist somit also eine bunte Mischung aus selbständigen Einkommen (Freie Dienstverträge, Neue und Alte Selbständige) und unselbständigen Einkommen (Normalarbeitsverhältnis oder echter Dienstvertrag genannt) muss eine Steuererklärung erst bei einem Gesamteinkommen von 8720,74 Euro abgegeben werden.

Wer hilft?

Die steuer- und sozialrechtlichen Regelungen sind kompliziert. Die neue Freiheit ist für viele zur Freiheit des Dschungels verkommen. Stärkere und Informierte kommen durch, der Rest kann sich leicht in den Lianen der Sozialversicherungs- und Steuerpflicht verfangen. Saftige Nachzahlungsforderungen haben schon manche an den Rand des Ruins gebracht. Gesetzliche Interessensvertretungen gibt es für diese VertragsinhaberInnen nicht. Viele, denen es anfangs nicht frei genug am freien Arbeitsmarkt zugehen konnte, sehnen sich inzwischen nach geregelten Arbeits- und Einkommensverhältnissen. Viele tatsächliche und vermeintliche Freiheiten haben auf der Gegenseite finanzielle Unsicherheiten und neue Abhängigkeiten hervorgebracht. Bei eintretender Arbeitslosigkeit gibt es überhaupt keinen finanziellen Rückhalt, weil kein Anspruch auf eine Versicherungsleistung besteht. AK und Gewerkschaften haben mittlerweile erkannt, dass Information vor den schlimmsten Fallstricken schützen muss. In Arbeits- und Interessensgemeinschaften der GPA wird an neuen Schutzforderungen gearbeitet, erfolgt gegenseitiger Austausch von Erfahrungen und wird Hilfestellung gegeben. Die AK berät seit einiger Zeit auch Freie DienstnehmerInnen, obwohl diese keine Beiträge (AK-Umlage) zu entrichten haben.

Was bleibt zu tun?

Nach einer bis vor kurzem nicht veröffentlichten Studie zur Arbeitssituation atypisch Beschäftigter sind die meisten in dieser Form Tätigen mit ihren Arbeitsumständen nicht zufrieden. 42 Prozent beklagen die zu geringe Einkommenshöhe, 43 Prozent wollen eine alternative Beschäftigungsform, fünfzehn Prozent möchten Vollbeschäftigung, achtzehn Prozent eine reguläre Teilzeitarbeit. Es besteht also großer Handlungsbedarf. An oberster Stelle dürfte die versicherungs- und arbeitsrechtliche Absicherung stehen.

Darüber hinaus werden zahlreiche Menschen in eine Form der Selbstständigkeit gezwungen, die eigentlich von ihrem Arbeitsablauf her eher Teilzeitbeschäftigung wäre. Hier steht demnächst eine Auseinandersetzung der als Neue Selbständige tätigen Zeitungsausträger in Steiermark und Kärnten mit ihren Auftraggebern bevor. Gewerkschaften und Arbeiterkammern sind gut beraten, diese Hilfe Suchenden und ihre Anliegen ernst zu nehmen und sie auch dann zu vertreten, wenn diese nicht zu hundert Prozent der Gewerkschaft beitreten. Es muss aber auch die Frage gelöst werden, wer die eventuell in dieser Branche Streikenden unterstützen würde, wenn es zu einer ernsthaften Auseinandersetzung kommt.

Ohne Gewerkschaftsbeitritt wird dabei nicht viel zu machen sein. Und wie verhält sich dann die Gewerkschaft?

 

Alternative Mai/Juni 2002