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Der Segen wird zum Fluch
Atypische Arbeitsverhältnisse und die Fallstricke
der sozialen Sicherung.
Von Ilse Löwe-Vogl.
Die Last reglementierter Arbeitsverhältnisse
endlich abgeschüttelt zu haben, frei von Normierungen
agieren zu können, eben atypisch zu sein, ist in den vergangenen
Jahren oft als wertvoll angesehen worden. Freie Dienstnehmerin,
neue Selbständige zu sein, vermittelte das Flair zeitgemäßer
Modernität und entlastete von einem oft als miefig empfundenen
Arbeitsrecht. Zeitautonomie, Ungebundenheit von Weisungen, Gestaltungsfreiheit
und Eigenverantwortung waren und sind Schlagworte, deren Charme
Etliche unterlagen.
Inzwischen explodiert die Zahl derjenigen, die den Geschmack der
Freiheit auf der Zunge tragen. Der Süße folgt jetzt jedoch
die Bitterkeit. Arbeitszeiten und Einkommen verlieren zunehmend
ein vernünftiges Verhältnis zueinander, Arbeitsrealitäten
fallen weit hinter ursprüngliche Erwartungen zurück.
Ernüchterung und immer stärker werdende Existenzängste
prägen den Arbeitsalltag. Die Suche nach kompetenter Hilfe
boomt.
Arbeiterkammern und Gewerkschaften sind gefordert, tasten sich
auf dem Wildwuchs obskurster Arbeitsverhältnisse stetig nach
vorn. Das Internet hilft: Arbeitsgemeinschaften der GPA, oder die
Infoseite , verzeichnen regen Zulauf. Auch die AK Steiermark beschäftigt
sich in ihrer neuesten Broschüre "Schein und Sein der Neuen
Arbeitswelt" mit dem Thema, nicht nur aus steirischer Sicht.
Arbeitsverträge unterscheiden sich - wie?
Beim Vergleich der einzelnen atypischen Arbeitsverhältnisse
fällt auf, dass nicht die Vertragsform wesentlich ist, sondern
der wahre wirtschaftliche Gehalt. Konkret: Eine Angestellte, die
Angestelltentätigkeiten ausübt und alle Merkmale für
ein echtes Dienstverhältnis ausweist, bleibt eine Angestellte.
Dabei ist es egal, was auf ihrem "Werkvertrag" steht. Nun ist es
leider nicht immer leicht mit der Behauptung durchzukommen, das
Werkvertragsverhältnis sei in Wirklichkeit ein Angestelltenverhältnis.
Die AK-Steiermark führt in dieser Frage gerade Musterprozesse
gegen einen großen Medienkonzern, deren Ergebnisse noch nicht
vorliegen. Obwohl meistens offensichtlich, dass es sich um ein arbeitnehmerähnliches
Vertragsverhältnis handelt, müssen erst langwierige Prozesse
zur entsprechenden Feststellung geführt werden.
Die einzelnen Dienstverhältnisse haben recht unterschiedliche
Merkmale: Während "normal" Beschäftigte ein sogenanntes
Dauerschuldverhältnis eingehen, bei dem es reicht, dass sich
um ordnungsgemäße Erledigung der Arbeit bemüht wird
und ein Weisungsrecht des Dienstgebers besteht, haben Freie DienstnehmerInnen
zwar auch die Verpflichtung bestimmte Dienstleistungen (im Wesentlichen)
persönlich zu erbringen, sind aber deutlich weniger weisungsgebunden.
Sie können sich größtenteils ihre Arbeitszeit frei
einteilen und den Arbeitsort selbst wählen. Die Betriebsmittel
werden aber vom Arbeitgeber bereit gestellt. Als Neue Selbständige
besteht nur die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes oder
Erbringung einer Dienstleistung. Das Erfolgsrisiko liegt bei der
Auftragnehmerin. Die Betriebsmittel hat sie selbst bereit zu stellen.
Es gibt keine persönliche Arbeitspflicht, d. h. auch eine andere
Person kann die Leistung erbringen. Lediglich das zu erbringende
Ergebnis wird vereinbart.
Pflicht zur Sozialversicherung - oder nicht?
Ab der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (301,54 Euro) besteht
für Freie Dienstverhältnisse Sozialversicherungspflicht.
Damit ist die Person kranken-, unfall- und pensionsversichert, aber
nicht arbeitslosenversichert. In der Krankenversicherung erhält
sie nur ärztliche Hilfe und Heilmittel, aber kein Krankengeld.
Die Meldung der Beschäftigung einer Freien Dienstnehmerin
muss der Dienstgeber an die Sozialversicherung vornehmen, auch wenn
der monatliche Bezug unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt.
Er ist damit verpflichtet die Freie DienstnehmerIn bei der Gebietskrankenkasse
zu melden und die DienstnehmerInnenbeiträge beim Entgelt abzuziehen.
Bei einem Verdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze besteht
keine Sozialversicherungspflicht (außer in der Unfallversicherung),
wohl aber eine Anmeldepflicht. Beim Wunsch nach einer Kranken- und
Pensionsversicherung kann mittels des "opting in" eine Selbstversicherung
nach Paragraph 19 ASVG gewählt werden, kostet 42,54 Euro.
Seit 1998 sind fast alle selbständig Erwerbstätigen (auch
ohne Gewerbeschein) pflichtversichert. Die Versicherungsgrenze für
neue Selbständige liegt bei jährlichen Einkünften
über 6453,35 Euro. Bei einem geringeren Gewinn besteht keine
Sozialversicherungspflicht. Wer allerdings noch andere Einkünfte
hat (z. B. aus einer Pension) ist pflichtversichert wenn diese Einkünfte
das zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze übersteigen.
Auch bei Neuen Selbständigen gibt es ein "opting in", mit dem
für 47,86 Euro eine Krankenversicherung in der Gewerblichen
Sozialversicherung zu erhalten ist. Die Auftraggeber der Neuen Selbstständigen
haben - anders als bei den Freien DienstnehmerInnen - keine Beitrags-
und Meldepflicht, wenn es sich wirklich um Werkverträge handelt.
Wer zahlt schon gerne Steuern?
Die Freien Dienstverhältnisse werden bei der Steuerpflicht
genau so behandelt wie Einkommen aus selbständiger Tätigkeit.
Das heißt, es gelten die gleichen Regeln für Freie DienstnehmerInnen,
Neue Selbständige und Alte Selbständige (mit Gewerbeschein):
Die Einkommenssteuererklärung ist fällig ab einer Höhe
von 6976,59 Euro Jahreseinkommen. Ab einem jährlichen Einkommen
von 7267,28 Euro ist sogar die Umsatzsteuererklärung Pflicht.
Eingehobene Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer genannt) muss an das
Finanzamt weitergereicht werden, egal wie hoch der eigene Umsatz
ist.
Setzt sich das eigene Einkommen aus mehreren AuftraggeberInnen
zusammen, ist somit also eine bunte Mischung aus selbständigen
Einkommen (Freie Dienstverträge, Neue und Alte Selbständige)
und unselbständigen Einkommen (Normalarbeitsverhältnis
oder echter Dienstvertrag genannt) muss eine Steuererklärung
erst bei einem Gesamteinkommen von 8720,74 Euro abgegeben werden.
Wer hilft?
Die steuer- und sozialrechtlichen Regelungen sind kompliziert.
Die neue Freiheit ist für viele zur Freiheit des Dschungels
verkommen. Stärkere und Informierte kommen durch, der Rest
kann sich leicht in den Lianen der Sozialversicherungs- und Steuerpflicht
verfangen. Saftige Nachzahlungsforderungen haben schon manche an
den Rand des Ruins gebracht. Gesetzliche Interessensvertretungen
gibt es für diese VertragsinhaberInnen nicht. Viele, denen
es anfangs nicht frei genug am freien Arbeitsmarkt zugehen konnte,
sehnen sich inzwischen nach geregelten Arbeits- und Einkommensverhältnissen.
Viele tatsächliche und vermeintliche Freiheiten haben auf der
Gegenseite finanzielle Unsicherheiten und neue Abhängigkeiten
hervorgebracht. Bei eintretender Arbeitslosigkeit gibt es überhaupt
keinen finanziellen Rückhalt, weil kein Anspruch auf eine Versicherungsleistung
besteht. AK und Gewerkschaften haben mittlerweile erkannt, dass
Information vor den schlimmsten Fallstricken schützen muss.
In Arbeits- und Interessensgemeinschaften der GPA wird an neuen
Schutzforderungen gearbeitet, erfolgt gegenseitiger Austausch von
Erfahrungen und wird Hilfestellung gegeben. Die AK berät seit
einiger Zeit auch Freie DienstnehmerInnen, obwohl diese keine Beiträge
(AK-Umlage) zu entrichten haben.
Was bleibt zu tun?
Nach einer bis vor kurzem nicht veröffentlichten Studie zur
Arbeitssituation atypisch Beschäftigter sind die meisten in
dieser Form Tätigen mit ihren Arbeitsumständen nicht zufrieden.
42 Prozent beklagen die zu geringe Einkommenshöhe, 43 Prozent
wollen eine alternative Beschäftigungsform, fünfzehn Prozent
möchten Vollbeschäftigung, achtzehn Prozent eine reguläre
Teilzeitarbeit. Es besteht also großer Handlungsbedarf. An
oberster Stelle dürfte die versicherungs- und arbeitsrechtliche
Absicherung stehen.
Darüber hinaus werden zahlreiche Menschen in eine Form der
Selbstständigkeit gezwungen, die eigentlich von ihrem Arbeitsablauf
her eher Teilzeitbeschäftigung wäre. Hier steht demnächst
eine Auseinandersetzung der als Neue Selbständige tätigen
Zeitungsausträger in Steiermark und Kärnten mit ihren
Auftraggebern bevor. Gewerkschaften und Arbeiterkammern sind gut
beraten, diese Hilfe Suchenden und ihre Anliegen ernst zu nehmen
und sie auch dann zu vertreten, wenn diese nicht zu hundert Prozent
der Gewerkschaft beitreten. Es muss aber auch die Frage gelöst
werden, wer die eventuell in dieser Branche Streikenden unterstützen
würde, wenn es zu einer ernsthaften Auseinandersetzung kommt.
Ohne Gewerkschaftsbeitritt wird dabei nicht viel zu machen sein.
Und wie verhält sich dann die Gewerkschaft?
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