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Leiharbeit - ein erster Lichtblick
Erste Ansätze zu einem Leiharbeits-Kollektivvertrag
wurden kurz vor dem Abschluss seitens einiger unwilliger Verleiher
torpediert.
Von Ilse Löwe-Vogl.
Der schlafende Riese ÖGB schreckt
manchmal hoch. Zum Beispiel dann, wenn eine Branche jährlich
zweistellige Zuwachsraten aufweist, Klagen über falsche Lohnabrechnungen,
fehlende Überstundenzahlungen und Zuschläge sowie nicht
gezahlte Stehzeiten überhand nehmen, miserable Arbeitsbedingungen
mehr die Regel als die Ausnahme sind und darüber hinaus Arbeits-Dumpingpreise
ein gesundes Misstrauen bei BetriebsrätInnen und Einzelgewerkschaften
hervorrufen. Wenn dann noch eine kleine lästige Opposition
- wie die AUGE - die Leiharbeit im ÖGB verstärkt zum Thema
macht und ständig einen Kollektivvertrag für diese Branche
fordert, bewegt sich der Riese, startet Kampagnen und beginnt mit
Kollektivvertragsverhandlungen.
Erste Ansätze zu einem Leiharbeits-Kollektivvertrag wurden
kurz vor dem Abschluss seitens einiger unwilliger Verleiher torpediert.
Schon lange war bekannt, dass sich die Branche in zwei Teile splittet.
Der eine war bemüht, dem seit 1998 geltenden Arbeitsüberlassungsgesetz
zu entsprechen, der andere versuchte durch unlautere Machenschaften
zu Lasten sich nicht auskennender LeiharbeiterInnen über die
Runden zu kommen. Zahlreiche Klagen, die die Metaller in einer Leiharbeits-Kampagne
gewannen, lehrte nach und nach die gesamte Branche das Fürchten.
Endlich Mindestlohn
Für viele überraschend kam es zum 1. März 2002 zu
einem Kollektivvertrag des Leiharbeitsgewerbes mit dem ÖGB,
unter Federführung der Gewerkschaft Metall/Textil. Jetzt gibt
es einen Mindestlohn, unter dem keine LeiharbeiterIn mehr bezahlt
werden darf. Er liegt bei 1043,75 EUR für eine 38,5 Stundenwoche.
Diesen Grundlohn erhält eine ungelernte ArbeitnehmerIn im ersten
bis dritten Jahr der Betriebszugehörigkeit (LG 6: pro Stunde
6,25 EUR), die TechnikerIn erhält in LG 1 11,92 EUR. Sowohl
während der Dauer einer Überlassung als auch in Stehzeiten
(Zeiten, in denen es für die Leiharbeitskraft keine Arbeit
gibt, das Dienstverhältnis zum Verleiher aber aufrecht ist)
muss dieser Mindestlohn je nach eingestufter Lohngruppe bezahlt
werden. Für die verrichtete Leiharbeit besteht Anspruch auf
den im Beschäftiger-Betrieb vergleichbaren ArbeitnehmerInnen
für vergleichbare Tätigkeiten gezahlten Kollektivvertragslohn,
vorausgesetzt dieser ist höher als der im Leiharbeitskollektivvertrag
geregelte Mindestlohn. Darüber hinaus gibt es für LeiharbeiterInnen
einen Überlassungslohn in Höhe von 106 bis 114 Prozent,
wenn im Beschäftiger-Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, der
von bestimmten Verbänden abgeschlossen wurde (z. B. eisenerzeugende,
chemische Industrie, Maschinen- und Stahlbauindustrie, Fahrzeugindustrie,
Elektro- und Elektronikindustrie - siehe Referenzverbände im
Teil IX.4 des Kollektivvertrages). Besteht im Beschäftiger-Betrieb
sogar eine Betriebsvereinbarung über die betriebsübliche
Lohnhöhe so beträgt die Lohnhöhe 111 bis 119 Prozent
des kollektivvertraglichen Lohnes. Diese Regelung wurde getroffen
um eine Annäherung zu finden zwischen den Ist-Löhnen der
StammarbeiterInnen und denen der LeiharbeiterInnen, die tatsächlich
teilweise bis zu dreißig Prozent mehr betragen. Folglich soll
auch der ewige Streit ausgeräumt sein, welches zu zahlende
Entgelt ortsüblich und angemessenen ist. Damit das aber alles
nicht so schnell geht, ist im Kollektivvertrag eine "kleine" Bremse
eingebaut: Diese Prozentsätze gelten erst ab 1. Jänner
2003! Bis dahin sind die Zuschläge schlicht halbiert.
Bei Akkordarbeiten sind ab vier Wochen - nach Wahl des Arbeitgebers!
- entweder die betriebsüblichen Leistungslöhne oder ein
Zuschlag von dreißig Prozent zum Kollektivlohn zu zahlen.
Stehzeiten sind nicht lustig
In Stehzeiten hat die Leiharbeitskraft sich dem Verleiher stets
erreichbar zu halten (Telefon oder Anschrift). Das gilt aber nur
für die Normalarbeitszeit. Wenn der Verleiher es will, muss
sie sich sogar persönlich einmal pro Tag bei ihm melden. Dafür
bekommt sie täglich 7,7 Stunden des Durchschnittsentgelts der
letzten dreizehn Wochen. Beim Verbrauch von Zeitguthaben ist die
Arbeitskraft allerdings von der täglichen Meldepflicht befreit.
Bisher waren Stehzeiten immer problematisch. In den meisten Fällen
erfolgte die sofortige Kündigung (weil: es gibt ja keine Arbeit).
Diesem für die Leiharbeitskraft nicht kalkulierbaren Zustand
wurde mit dem jetzt geltenden Kollektivvertrag eine kleine Verbesserung
unterlegt. Jetzt darf der Verleiher zwar nicht wegen des Endes der
Überlassung kündigen - aber trotzdem am fünften Arbeitstag
nach deren Ende. Also ein kleiner Aufschub.
Merkwürdig geregelt ist der Verbrauch von Zeitguthaben. Er
kann ziemlich überfallsartig angekündigt werden. Einseitig
und ohne Vorankündigung kann der Verleiher den Verbrauch von
sechzig Prozent des jeweiligen zeitlichen Guthabens anordnen - auch
während der Stehzeiten! Damit wird die Stehzeit (als zu zahlende
Zeit) praktisch außer Kraft gesetzt. Das heißt, die
Zeitguthaben werden im Wesentlichen dann verbraucht, wenn der Verleiher
es will. Immerhin darf der/die ArbeitnehmerIn unter Einhaltung einer
Vorankündigungsfrist von zwei Wochen den Verbrauch von vierzig
Prozent des Zeitguthaben einseitig festlegen.
Hat die Leiharbeitskraft bei Ende des Arbeitsverhältnisses
noch ein Zeitguthaben fällt sie bei Entlassung aus "Selbstverschulden",
bei Selbstkündigung oder bei Austritt "ohne wichtigen Grund"
um die Überstundenentlohnung um und erhält nur den Stundenverdienst.
Eine Zeitschuld ist dann dem Verleiher sogar zurückzuzahlen.
Klare Regelungen
Erstmals sind Feiertage, Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit,
Zulagen und Zuschläge klar geregelt. Im Wesentlichen richten
sie sich nach dem Kollektivvertrag der Stammbeschäftigten,
wenn es einen im Beschäftiger-Betrieb gibt. Sollte das nicht
der Fall sein, gelten die Regelungen des Kollektivvertrages für
das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe.
Auch der Verdienstbegriff ist vorerst geklärt. Verdienst ist
der Arbeitslohn. Bei leistungsbezogenen Entgelten gilt der 13-Wochen-Durchschnitt
auf Basis Normalarbeitszeit. Dieser ist bei Arbeitsbereitschaft
zu Grunde zu legen. Einzubeziehen in den Verdienst sind Schmutz-,
Erschwernis-, Gefahren-, Montage-, Schicht-, Nachtarbeitszulagen
sowie Sonn-, Feiertags- und Vorarbeiterzuschläge, aber nicht
die Aufwandsentschädigungen. Auch die Arbeitsfreistellung bei
Fortzahlung des Entgelts ist geklärt: Diese gibt es unterschiedlich
lang bei Eheschließungen, Entbindungen, Wohnungswechsel, Tod
einer Verwandten usw.
Interessant: Wenn das Arbeitsverhältnis bei einem Dienstgeber
bis zu sechzig Tage unterbrochen ist, bleiben die Ansprüche
aus dem Kollektivvertrag trotzdem aufrecht. Dienstzeiten, die nicht
länger als sechzig Tage unterbrochen sind, werden also zusammengerechnet.
Das ist beispielweise bei Kündigungsfristen wichtig.
Weitere Forderungen
Eine Grundregelung des Leiharbeitsverhältnisses ist mit diesem
Kollektivvertrag erreicht. Seine theoretischen Verbesserungen müssen
aber erst mit Leben erfüllt werden. Verleiher, die bisher regelwidrig
arbeiteten, werden trotz Existenz eines Kollektivvertrages nicht
zu "weißen Schafen" werden. Auch die Konkurrenz untereinander
steigt. Gerade in der Steiermark ist ein kräftiges Ansteigen
der Verleihfirmen (über zwanzig Prozent seit der letzten Stichtagserhebung)
zu verzeichnen. Die Zahl der Betriebe, die LeiharbeiterInnen beschäftigen,
ist dagegen erstmals zurück gegangen. Das heißt: weniger
Betriebe haben Leiharbeitskräfte aufgenommen. Dennoch ist die
Zahl der verliehenen Arbeitskräfte leicht gestiegen. In der
Steiermark haben wir derzeit 5339 LeiharbeiterInnen (Stichtag: 31.
Juli 2001), das sind sechzehn Prozent aller in Österreich verliehenen
Arbeitskräfte. Die Steiermark steht damit immer noch an dritter
Stelle hinter Oberösterreich und Wien. Nach wie vor überwiegen
männliche Arbeiter, der Frauenanteil bei allen LeiharbeiterInnen
beträgt nur 15,2 Prozent. Dieser Anteil ist aber seit der vorherigen
Erhebung um ein Prozent gestiegen. Die meisten Leiharbeitskräfte
bleiben sechs bis zwölf Monate in ihrem Job, gefolgt von denen,
die nur bis zu einem Monat als Leiharbeitskräfte beschäftigt
sind.
Noch immer wächst auch im Bund die Zahl der Verleihfirmen.
Seit 1995 bis 2001 hat sich ihre Zahl verdoppelt (von 542 auf 1110).
Im gleichen Zeitraum hat sich die Zahl der Beschäftigungsfirmen
sogar verdreifacht (3850 auf 10.022). Interessant wird die Stichtagserhebung
2002 werden, um zu sehen, ob sich der steirische Trend (Abnahme
der Beschäftigerfirmen) bundesweit ausbreitet.
Wenn sich die Zahl der Verleihfirmen ausweitet, die Zahl der Beschäftiger
aber abnimmt, müsste es zwangsläufig unter den Verleihfirmen
zu einer größeren Konkurrenzsituation kommen. Es bleibt
daher genau zu beobachten, wie sich das auf die Situation der Leiharbeitskräfte
auswirkt.
Unsere Forderungen lauten daher nach wie vor: AK-Studie über
die Auswirkungen der Leiharbeit auf den Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung
der
- unterschiedlichen Situation in den einzelnen Bundesländern.
- Bestandsaufnahme der bestehenden Arbeitsbedingungen.
- Soziale Situation der LeiharbeiterInnen.
- Motivationen für die Aufnahme von Leiharbeit.
- Ausbildungs- und Weiterbildungssituation.
- Erwartungshaltungen an Gewerkschaften und Arbeiterkammern.
Darüber hinaus muss der bestehende Kollektivvertrag bei der
Angleichung der Lohnzahlungen, den Regelungen bezüglich Zeitausgleich,
bei der flexiblen Arbeitszeit, innerbetrieblichen Weiterbildungsmöglichkeiten
verbessert bzw. ergänzt werden.
Auch die Frage, wie sich die oft räumlich weit auseinander
arbeitenden Leiharbeitskräfte in den vielen Beschäftigerbetrieben
eines Verleihers für eine gemeinsame Vertretung organisieren
können, harrt einer Entscheidung. Bis jetzt hat sich der Gesetzgeber
auf diesem Gebiet nicht gerührt.
Weitere Informationen: Alternative und Grüne GewerkschafterInnen
(AUGE), Paulustorgasse. 3, 8010 Graz, Telefon: (0664) 390 18 58,
E-Mail.
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