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Alternative März 2002

 

Leiharbeit - ein erster Lichtblick

Erste Ansätze zu einem Leiharbeits-Kollektivvertrag wurden kurz vor dem Abschluss seitens einiger unwilliger Verleiher torpediert.

Von Ilse Löwe-Vogl.

 

Der schlafende Riese ÖGB schreckt manchmal hoch. Zum Beispiel dann, wenn eine Branche jährlich zweistellige Zuwachsraten aufweist, Klagen über falsche Lohnabrechnungen, fehlende Überstundenzahlungen und Zuschläge sowie nicht gezahlte Stehzeiten überhand nehmen, miserable Arbeitsbedingungen mehr die Regel als die Ausnahme sind und darüber hinaus Arbeits-Dumpingpreise ein gesundes Misstrauen bei BetriebsrätInnen und Einzelgewerkschaften hervorrufen. Wenn dann noch eine kleine lästige Opposition - wie die AUGE - die Leiharbeit im ÖGB verstärkt zum Thema macht und ständig einen Kollektivvertrag für diese Branche fordert, bewegt sich der Riese, startet Kampagnen und beginnt mit Kollektivvertragsverhandlungen.

Erste Ansätze zu einem Leiharbeits-Kollektivvertrag wurden kurz vor dem Abschluss seitens einiger unwilliger Verleiher torpediert. Schon lange war bekannt, dass sich die Branche in zwei Teile splittet. Der eine war bemüht, dem seit 1998 geltenden Arbeitsüberlassungsgesetz zu entsprechen, der andere versuchte durch unlautere Machenschaften zu Lasten sich nicht auskennender LeiharbeiterInnen über die Runden zu kommen. Zahlreiche Klagen, die die Metaller in einer Leiharbeits-Kampagne gewannen, lehrte nach und nach die gesamte Branche das Fürchten.

Endlich Mindestlohn

Für viele überraschend kam es zum 1. März 2002 zu einem Kollektivvertrag des Leiharbeitsgewerbes mit dem ÖGB, unter Federführung der Gewerkschaft Metall/Textil. Jetzt gibt es einen Mindestlohn, unter dem keine LeiharbeiterIn mehr bezahlt werden darf. Er liegt bei 1043,75 EUR für eine 38,5 Stundenwoche. Diesen Grundlohn erhält eine ungelernte ArbeitnehmerIn im ersten bis dritten Jahr der Betriebszugehörigkeit (LG 6: pro Stunde 6,25 EUR), die TechnikerIn erhält in LG 1 11,92 EUR. Sowohl während der Dauer einer Überlassung als auch in Stehzeiten (Zeiten, in denen es für die Leiharbeitskraft keine Arbeit gibt, das Dienstverhältnis zum Verleiher aber aufrecht ist) muss dieser Mindestlohn je nach eingestufter Lohngruppe bezahlt werden. Für die verrichtete Leiharbeit besteht Anspruch auf den im Beschäftiger-Betrieb vergleichbaren ArbeitnehmerInnen für vergleichbare Tätigkeiten gezahlten Kollektivvertragslohn, vorausgesetzt dieser ist höher als der im Leiharbeitskollektivvertrag geregelte Mindestlohn. Darüber hinaus gibt es für LeiharbeiterInnen einen Überlassungslohn in Höhe von 106 bis 114 Prozent, wenn im Beschäftiger-Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, der von bestimmten Verbänden abgeschlossen wurde (z. B. eisenerzeugende, chemische Industrie, Maschinen- und Stahlbauindustrie, Fahrzeugindustrie, Elektro- und Elektronikindustrie - siehe Referenzverbände im Teil IX.4 des Kollektivvertrages). Besteht im Beschäftiger-Betrieb sogar eine Betriebsvereinbarung über die betriebsübliche Lohnhöhe so beträgt die Lohnhöhe 111 bis 119 Prozent des kollektivvertraglichen Lohnes. Diese Regelung wurde getroffen um eine Annäherung zu finden zwischen den Ist-Löhnen der StammarbeiterInnen und denen der LeiharbeiterInnen, die tatsächlich teilweise bis zu dreißig Prozent mehr betragen. Folglich soll auch der ewige Streit ausgeräumt sein, welches zu zahlende Entgelt ortsüblich und angemessenen ist. Damit das aber alles nicht so schnell geht, ist im Kollektivvertrag eine "kleine" Bremse eingebaut: Diese Prozentsätze gelten erst ab 1. Jänner 2003! Bis dahin sind die Zuschläge schlicht halbiert.

Bei Akkordarbeiten sind ab vier Wochen - nach Wahl des Arbeitgebers! - entweder die betriebsüblichen Leistungslöhne oder ein Zuschlag von dreißig Prozent zum Kollektivlohn zu zahlen.

Stehzeiten sind nicht lustig

In Stehzeiten hat die Leiharbeitskraft sich dem Verleiher stets erreichbar zu halten (Telefon oder Anschrift). Das gilt aber nur für die Normalarbeitszeit. Wenn der Verleiher es will, muss sie sich sogar persönlich einmal pro Tag bei ihm melden. Dafür bekommt sie täglich 7,7 Stunden des Durchschnittsentgelts der letzten dreizehn Wochen. Beim Verbrauch von Zeitguthaben ist die Arbeitskraft allerdings von der täglichen Meldepflicht befreit. Bisher waren Stehzeiten immer problematisch. In den meisten Fällen erfolgte die sofortige Kündigung (weil: es gibt ja keine Arbeit). Diesem für die Leiharbeitskraft nicht kalkulierbaren Zustand wurde mit dem jetzt geltenden Kollektivvertrag eine kleine Verbesserung unterlegt. Jetzt darf der Verleiher zwar nicht wegen des Endes der Überlassung kündigen - aber trotzdem am fünften Arbeitstag nach deren Ende. Also ein kleiner Aufschub.

Merkwürdig geregelt ist der Verbrauch von Zeitguthaben. Er kann ziemlich überfallsartig angekündigt werden. Einseitig und ohne Vorankündigung kann der Verleiher den Verbrauch von sechzig Prozent des jeweiligen zeitlichen Guthabens anordnen - auch während der Stehzeiten! Damit wird die Stehzeit (als zu zahlende Zeit) praktisch außer Kraft gesetzt. Das heißt, die Zeitguthaben werden im Wesentlichen dann verbraucht, wenn der Verleiher es will. Immerhin darf der/die ArbeitnehmerIn unter Einhaltung einer Vorankündigungsfrist von zwei Wochen den Verbrauch von vierzig Prozent des Zeitguthaben einseitig festlegen.

Hat die Leiharbeitskraft bei Ende des Arbeitsverhältnisses noch ein Zeitguthaben fällt sie bei Entlassung aus "Selbstverschulden", bei Selbstkündigung oder bei Austritt "ohne wichtigen Grund" um die Überstundenentlohnung um und erhält nur den Stundenverdienst. Eine Zeitschuld ist dann dem Verleiher sogar zurückzuzahlen.

Klare Regelungen

Erstmals sind Feiertage, Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit, Zulagen und Zuschläge klar geregelt. Im Wesentlichen richten sie sich nach dem Kollektivvertrag der Stammbeschäftigten, wenn es einen im Beschäftiger-Betrieb gibt. Sollte das nicht der Fall sein, gelten die Regelungen des Kollektivvertrages für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe.

Auch der Verdienstbegriff ist vorerst geklärt. Verdienst ist der Arbeitslohn. Bei leistungsbezogenen Entgelten gilt der 13-Wochen-Durchschnitt auf Basis Normalarbeitszeit. Dieser ist bei Arbeitsbereitschaft zu Grunde zu legen. Einzubeziehen in den Verdienst sind Schmutz-, Erschwernis-, Gefahren-, Montage-, Schicht-, Nachtarbeitszulagen sowie Sonn-, Feiertags- und Vorarbeiterzuschläge, aber nicht die Aufwandsentschädigungen. Auch die Arbeitsfreistellung bei Fortzahlung des Entgelts ist geklärt: Diese gibt es unterschiedlich lang bei Eheschließungen, Entbindungen, Wohnungswechsel, Tod einer Verwandten usw.

Interessant: Wenn das Arbeitsverhältnis bei einem Dienstgeber bis zu sechzig Tage unterbrochen ist, bleiben die Ansprüche aus dem Kollektivvertrag trotzdem aufrecht. Dienstzeiten, die nicht länger als sechzig Tage unterbrochen sind, werden also zusammengerechnet. Das ist beispielweise bei Kündigungsfristen wichtig.

Weitere Forderungen

Eine Grundregelung des Leiharbeitsverhältnisses ist mit diesem Kollektivvertrag erreicht. Seine theoretischen Verbesserungen müssen aber erst mit Leben erfüllt werden. Verleiher, die bisher regelwidrig arbeiteten, werden trotz Existenz eines Kollektivvertrages nicht zu "weißen Schafen" werden. Auch die Konkurrenz untereinander steigt. Gerade in der Steiermark ist ein kräftiges Ansteigen der Verleihfirmen (über zwanzig Prozent seit der letzten Stichtagserhebung) zu verzeichnen. Die Zahl der Betriebe, die LeiharbeiterInnen beschäftigen, ist dagegen erstmals zurück gegangen. Das heißt: weniger Betriebe haben Leiharbeitskräfte aufgenommen. Dennoch ist die Zahl der verliehenen Arbeitskräfte leicht gestiegen. In der Steiermark haben wir derzeit 5339 LeiharbeiterInnen (Stichtag: 31. Juli 2001), das sind sechzehn Prozent aller in Österreich verliehenen Arbeitskräfte. Die Steiermark steht damit immer noch an dritter Stelle hinter Oberösterreich und Wien. Nach wie vor überwiegen männliche Arbeiter, der Frauenanteil bei allen LeiharbeiterInnen beträgt nur 15,2 Prozent. Dieser Anteil ist aber seit der vorherigen Erhebung um ein Prozent gestiegen. Die meisten Leiharbeitskräfte bleiben sechs bis zwölf Monate in ihrem Job, gefolgt von denen, die nur bis zu einem Monat als Leiharbeitskräfte beschäftigt sind.

Noch immer wächst auch im Bund die Zahl der Verleihfirmen. Seit 1995 bis 2001 hat sich ihre Zahl verdoppelt (von 542 auf 1110). Im gleichen Zeitraum hat sich die Zahl der Beschäftigungsfirmen sogar verdreifacht (3850 auf 10.022). Interessant wird die Stichtagserhebung 2002 werden, um zu sehen, ob sich der steirische Trend (Abnahme der Beschäftigerfirmen) bundesweit ausbreitet.

Wenn sich die Zahl der Verleihfirmen ausweitet, die Zahl der Beschäftiger aber abnimmt, müsste es zwangsläufig unter den Verleihfirmen zu einer größeren Konkurrenzsituation kommen. Es bleibt daher genau zu beobachten, wie sich das auf die Situation der Leiharbeitskräfte auswirkt.

Unsere Forderungen lauten daher nach wie vor: AK-Studie über die Auswirkungen der Leiharbeit auf den Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der

- unterschiedlichen Situation in den einzelnen Bundesländern.
- Bestandsaufnahme der bestehenden Arbeitsbedingungen.
- Soziale Situation der LeiharbeiterInnen.
- Motivationen für die Aufnahme von Leiharbeit.
- Ausbildungs- und Weiterbildungssituation.
- Erwartungshaltungen an Gewerkschaften und Arbeiterkammern.

Darüber hinaus muss der bestehende Kollektivvertrag bei der Angleichung der Lohnzahlungen, den Regelungen bezüglich Zeitausgleich, bei der flexiblen Arbeitszeit, innerbetrieblichen Weiterbildungsmöglichkeiten verbessert bzw. ergänzt werden.

Auch die Frage, wie sich die oft räumlich weit auseinander arbeitenden Leiharbeitskräfte in den vielen Beschäftigerbetrieben eines Verleihers für eine gemeinsame Vertretung organisieren können, harrt einer Entscheidung. Bis jetzt hat sich der Gesetzgeber auf diesem Gebiet nicht gerührt.

Weitere Informationen: Alternative und Grüne GewerkschafterInnen (AUGE), Paulustorgasse. 3, 8010 Graz, Telefon: (0664) 390 18 58, E-Mail.