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Abfertigung neu" - Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG)

Übersicht

1) Für welche Arbeitnehmer*) gilt die "Abfertigung neu" ?
2) Was geschieht mit bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen?
3) Wie kann für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse das neue Abfertigungsmodell zur Anwendung gebracht werden?
4) Soll der Arbeitnehmer mit seiner Kündigung bis nach dem 31.12.2002 zuwarten?
5) Erhalten mit der "Abfertigung neu" auch die Saison-Arbeitnehmer eine Abfertigung?
6) Wie funktioniert das "Rucksackprinzip"?
7) Bekommt der Arbeitnehmer die "Abfertigung neu" bei Selbstkündigung ausbezahlt?
8) Wann kann der Arbeitnehmer seine Abfertigung ausbezahlt erhalten?
9) Wer zahlt meine Abfertigung?
10) Ab wann hat der Arbeitgeber die Beiträge zu bezahlen?
11) Wie hoch sind die vom Arbeitgeber einzuzahlenden Beiträge?
12) Müssen die Beiträge auch für die Probezeit bezahlt werden?
13) Zähle die Zeiten der Elternkarenz, des Präsenz- und Zivildienstes sowie der Bildungskarenz für die Abfertigung?
14) Wie hoch sind die Beiträge im Falles des Krankengeldbezuges bzw. Wochengeldbezugs?
15) Kann sich jeder Arbeitnehmer seine eigene Mitarbeiterversorgungskasse aussuchen?
16) Wie erfolgt die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse?
17) Muss bei einem Arbeitgeberwechsel auch die Mitarbeitervorsorgekasse gewechselt werden?
18) Wie werden die eingezahlten Beiträge veranlagt?
19) Wie hoch wird die "Abfertigung neu" versteuert?
20) Wie erhält ein Arbeitnehmer die Information über den Kontostand seines Abfertigungskontos?
21) Kann sich der Arbeitnehmer die "Abfertigung neu" als Zusatzpension ausbezahlen lassen?
22) Welche Vor- und Nachteile hat diese Zusatzpension?
23) Wie sind die Verwaltungskosten geregelt?
24) Was passiert bei Tod des Arbeitnehmers?
25) Wann muss der Arbeitnehmer seine Verfügung über die Abfertigung bekannt geben?
26) Kann eine MV-Kasse eine Arbeitgeber ablehnen?
27) Was passiert mit Besserstellungen bezüglich der Abfertigung "alt" in Kollektivverträgen?
28) Was gilt, wenn der Arbeitgeber die Beiträge verspätet bezahlt?
29) Konkurs der MV-Kasse?
30) Abfertigungsrechner
 

Für welche Arbeitnehmer*) gilt die "Abfertigung neu" ?

Die Abfertigung neu gilt uneingeschränkt für alle auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhenden Arbeitsverhältnisse (inklusive Lehrlinge und geringfügig Beschäftigte), die nach dem 31. 12 2002 beginnen, es sei denn, dass zwischenzeitig der Anfangstermin des neuen Abfertigungsmodells durch Verordnung vorverlegt wird. Ausgenommen von der "Abfertigung neu" sind u. a. Ver-tragsbedienstete des Landes und der Gemeinden und freie Dienstnehmer.

Was geschieht mit bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen?

Diese bleiben unberührt. Arbeitsverhältnisse, die am 31.12.2002 oder am eventuell vorverlegten Anfangstermin bereits bestehen, unterliegen grundsätzlich dem alten Abfertigungsrecht. Das bedeutet, dass ein Abfertigungsanspruch erst bei einer ununterbrochenen 3-jährigen Dienstdau-er zusteht und auch bei einer nach dem 31.12.2002 erfolgten Selbstkündigung der ArbeitnehmerInnen (oder verschuldeter Entlassung bzw. unbegründetem Austritt) eine gesetzli-che Abfertigung nicht zusteht.

Wie kann für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse das neue Abfertigungsmodell zur Anwendung gebracht werden?

Soll für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse das neue Abfertigungsmodell zur Anwendung gebracht werden, bedarf es dazu einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und erfolgt der Übertritt in das neue System entweder durch "Einfrieren" der be-reits bestehenden Abfertigungsanwartschaftszeiten oder durch "Übertragung" der Abfertigungsanwartschaftszeiten:

  • "Einfrieren":
    Der nach der bisherigen Dienstdauer zu berechnende Abfertigungsanspruch als Anspruch gegen den Arbeitgeber bleibt erhalten und unterliegt in seinem weiteren recht-lichen Schicksal dem alten Abfertigungsrecht (geht also bei Selbstkündigung, verschuldeter Entlassung oder unbegründetem Austritt verloren). Ab dem vereinbarten Stichtag gilt das neue Abfertigungsrecht, der Arbeitgeber hat die Beiträge (1,53 & des Bruttomonatsentgelts) an die MV-Kasse zu bezahlen. Die Höhe des "alten" Abfertigungsanspruchs gegen den Ar-beitgeber berechnet sich aus der Anzahl der "eingefrorenen" Monate mal dem zuletzt vor Ende des Arbeitsverhältnisses bezogenen Monatsentgelt. Daneben hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung gegen die Mitarbeitervorsorgekasse nach dem neuen Abferti-gungsrecht.

  • "Übertragen":
    Als "Abgeltung" für die bisherige Dienstdauer wird ein bestimmter und der Höhe nach frei zu vereinbarender Betrag vom Arbeitgeber in die gewählte MV-Kasse einbe-zahlt, wobei zur Gänze das Leistungsrecht des neuen Abfertigungsmodells gilt. In diesem Fall hat daher der Arbeitnehmer keinen Anspruch mehr auf eine Abfertigung nach dem alten Recht. Da die Höhe des Übertragungsbetrages frei zu vereinbaren ist, sollte der Arbeitneh-mer vor Abschluss dieser Vereinbarung eine Beratung mit dem Betriebsrat und/oder der Gewerkschaft durchführen.

Soll der Arbeitnehmer mit seiner Kündigung bis nach dem 31.12.2002 zuwarten?

Nein, denn bei Selbstkündigung gilt das neue Abfertigungssystem grundsätzlich nur für Arbeits-verträge, die nach dem 31.12.2002 abgeschlossen wurden. Für Alt-Dienstverhältnisse gilt also das Abfertigungsrecht "alt" weiter. Daher gilt dort weiterhin Abfertigung erst nach 3 Jahren, wenn der Arbeitgeber kündigt (einvernehmliche Lösung, berechtigter vorzeitiger Austritt, unverschuldete Entlassung usw.)
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Erhalten mit der "Abfertigung neu" auch die Saison-Arbeitnehmer eine Abfertigung?

Ja. Auch wiederkehrende Kurz-Arbeitsverhältnisse werden von der Abfertigung neu erfasst. Der Arbeitgeber muss ab dem zweiten Monat des Arbeitsverhältnisses Beiträge in die MV-Kasse einzahlen. Wird innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses beim selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis begründet, so erfolgt die Beitragsleistung ab dem ersten Tag des neuen Arbeitsverhältnisses.

Wie funktioniert das "Rucksackprinzip"?

Bei Selbstkündigung, berechtigter Entlassung, ungerechtfertigtem Austritt oder Kündigung durch den Arbeitgeber innerhalb der ersten drei Jahre nach Beginn der Beitragszahlung wird die "Ab-fertigung neu" nicht ausbezahlt, sondern es bleiben die bislang angesparten Beträge auf dem jeweiligen Abfertigungskonto des Arbeitnehmers. Die bislang einbezahlten Beträge gehen je-doch nicht - wie beim alten Abfertigungssystem - verloren, sondern bleiben dem Arbeitnehmer erhalten.
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Bekommt der Arbeitnehmer die "Abfertigung neu" bei Selbstkündigung ausbezahlt?

Nein, in diesem Fall bleiben die einbezahlten Beträge auf dem Konto des "alten" Arbeitgebers. Die einbezahlten Beträge in der MV-Kasse des alten Arbeitgebers werden dort weiter veranlagt. Ein Auszahlungsanspruch besteht für diese Beträge, wenn ein späteres Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung durch den Arbeitgeber (einvernehmliche Lösung usw.) beendet wird. Bei Kündi-gung während der Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz oder Väterkarenzgesetz besteht ebenfalls ein Auszahlungsanspruch.

Wann kann der Arbeitnehmer seine Abfertigung ausbezahlt erhalten?

Die Abfertigung kann grundsätzlich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt wer-den. Keine Auszahlung der Abfertigung erfolgt jedoch im Falle der Selbstkündigung, bei ver-schuldeter Entlassung, unberechtigtem vorzeitigem Austritt oder sofern noch keine drei Einzah-lungsjahre seit der ersten Beitragszahlung bzw. der letztmaligen Auszahlung einer Abfertigung vergangen sind.
Die Auszahlung der Abfertigung kann jedenfalls bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension (derzeit 61,5 Lebensjahre bei Män-nern und 56,5 Lebensjahre bei Frauen) verlangt werden, oder, wenn der Arbeitnehmer seit min-destens 5 Jahren in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, in dem Abfertigungsbeiträge zu leisten sind.
Die Auszahlung der Abfertigung erfolgt nach schriftlicher Bekanntgabe bei der Mitarbeiterver-sorgungskasse, wobei die Abfertigung binnen 5 Werktagen nach Ende des zweiten Monats nach der Geltendmachung des Anspruchs zur Zahlung fällig wird.
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Wer zahlt meine Abfertigung?

Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer laufend einen Beitrag in der Höhe von 1,53 % des monatlichen Entgelts (inklusive der Sonderzahlungen) an den jeweils zuständigen gesetzlichen Krankenversicherungsträger zu überweisen. Diese Beiträge sind an die Mitarbeiterversorgungs-kasse weiterzuleiten. Die Abfertigung wird somit nach Eintritt der Fälligkeit durch die Mitarbeiter-versorgungskasse (und nicht wie bisher durch den Arbeitgeber) ausbezahlt.

Ab wann hat der Arbeitgeber die Beiträge zu bezahlen?

Die Beitragspflicht des Arbeitgebers tritt grundsätzlich mit dem ersten Tag des Arbeitsverhältnis-ses ein. Das erste Monat bleibt allerdings beitragsfrei, so dass der Arbeitgeber mit der Beitrags-zahlung ab dem zweiten Monat des Arbeitsverhältnisses beginnen muss. Wird innerhalb von 12 Monaten ab Ende des Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber ein weiteres Arbeitsver-hältnis geschlossen setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag ein.

Wie hoch sind die vom Arbeitgeber einzuzahlenden Beiträge?

Der Arbeitgeber muss laufend einen Beitrag in der Höhe von 1,53 % des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen einzahlen. Welche Leistungen als Entgelt anzusehen sind, richtet sich nach den Bestimmungen des § 49 ASVG. Demnach fallen unter den Begriff des Ent-gelts alle beitragspflichtigen laufenden Entgelte, Sachbezüge und Sonderzahlungen. Tages- und Nächtigungsgelder sind Entgelt i.S. des § 49 ASVG soweit sie einkommenssteu-er(lohnsteuer)pflichtig sind. Das Taggeld ist bis zu € 26.40 pro Tag steuer- und sozialversiche-rungsfrei (§ 26 EstG). Darüber hinaus bezahlte Taggelder sind Entgelt i.S. des § 49 ASVG und somit bei der Berechnung der Abfertigungsbeiträge zu berücksichtigen. Schmutzzulagen, die nach § 68 EstG nicht der Einkommens(Lohnsteuer)pflicht unterliegen sind hingegen nicht zu berücksichtigen.
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Müssen die Beiträge auch für die Probezeit bezahlt werden?

Wenn die Probezeit maximal einen Monat dauert, ist dies Monat beitragsfrei. Bei längeren Pro-bezeiten (z.B. Lehrlingen) sind die Beiträge rückwirkend ab dem 2. Monat vom Arbeitgeber zu bezahlen.

Zähle die Zeiten der Elternkarenz, des Präsenz- und Zivildienstes sowie der Bildungskarenz für die Abfertigung?

Diese Zeiten zählen ebenfalls für die Abfertigung, die Beitragsleistung für Zeiten des Präsenz- bzw. Zivildienstes sind vom Arbeitgeber zu leisten (1,53 % der Höhe des Kinderbetreuungsgel-des), für die Zeiten der Elternkarenz erfolgt die Beitragsleistung durch den Familienlastenaus-gleichsfonds (ebenfalls 1,53 % vom Kinderbetreuungsgeld) ebenso bei einer vereinbarten Bil-dungskarenz. Die Beiträge für diese Zeiten sind derzeit 6,67 € pro Monat.

Wie hoch sind die Beiträge im Falles des Krankengeldbezuges bzw. Wochengeldbezugs?

Bei einem Anspruch auf Wochengeld hat der Arbeitgeber den Beitrag (1,53 %) auf Basis des Entgelts für den Monat vor dem Versicherungsfall zu leisten. Bei einem Bezug von Krankengeld (nach Ausschöpfung des EFZG - Anspruches) zahlt der Arbeitgeber den Beitrag auf Basis der Hälfte des Entgelts.
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Kann sich jeder Arbeitnehmer seine eigene Mitarbeiterversorgungskasse aussuchen?

Nein, es gilt der Grundsatz: "ein Arbeitgeber - eine Mitarbeitervorsorgekasse". Daher schließt nur der Arbeitgeber den "Beitrittsvertrag" mit der Mitarbeitervorsorgekasse ab. Auch ein Wechsel der Mitarbeitervorsorgekasse ist nur mit Wirksamkeit für alle Arbeitnehmer möglich.

Wie erfolgt die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse?

Besteht in einem Betrieb ein Betriebsrat, so erfolgt die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse durch eine schriftliche Vereinbarung (Betriebsvereinbarung) zwischen Arbeitgeber und Betriebs-rat. Diese Betriebsvereinbarung ist erzwingbar (Schlichtungsstelle). In betriebsratslosen Unter-nehmen wählt der Arbeitgeber die MV-Kasse aus, 1/3 der Arbeitnehmer können jedoch gegen die Auswahl schriftlich Einwände (binnen zwei Wochen) erheben. Diese Arbeitnehmergruppe kann auch verlangen, dass eine kollektivvertragsfähige freiwillige Interessensvertretung (Ge-werkschaft) den Verhandlungen beigezogen wird. Sofern auch hierdurch keine Einigung erzielt wird, entscheidet über Antrag die Schlichtungsstelle.
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Muss bei einem Arbeitgeberwechsel auch die Mitarbeitervorsorgekasse gewechselt werden?

Ja, da jeder Arbeitgeber für sämtliche seiner Mitarbeiter die Beiträge nur an eine Mitarbeitervor-sorgekasse einbezahlt und sohin die Beiträge immer an jene MV-Kasse entrichtet werden, mit welcher der jeweilige Arbeitgeber den Vertrag geschlossen hat. Natürlich ist es möglich, dass der "alte" Arbeitgeber und der "neue" Arbeitgeber mit der selben Mitarbeitervorsorgekasse einen Vertrag haben und ein Wechsel daher nicht notwendig ist. Weiters besteht die Möglichkeit, die einbezahlten Beträge in der Kasse des "alten" Arbeitgebers zu belassen.

Wie werden die eingezahlten Beiträge veranlagt?

Die MV-Kassen sind gem. Bankwesengesetz Sonderkreditinstitute. Bei der Veranlagung der Gelder ist einerseits auf die Sicherheit und andererseits auf die Rentabilität zu achten. Im Gesetz (§ 24 Abs. 1 BMVG) findet sich nur eine Garantie darüber, dass die eingezahlten Beiträge und die von einem Arbeitgeber überwiesenen Gelder aus Altansprüchen oder Gelder, die von einer anderen MV-Kasse stammen, mindestens zu 100 Prozent an den Arbeitnehmer zurück-fließen müssen (Nominalkapitalgarantie).
Dies gilt allerdings nur im Falle einer Kapitalauszahlung, entweder an den Arbeitnehmer oder bei der Übertragung an eine Versicherung oder Bank, und nicht unbedingt bei der Verrentung. Allerdings können die MV-Kassen eine darüber hinaus-gehende Zinsengarantie abgeben. Dieser Garantiezinssatz muss für alle Anwartschaftsberech-tigten gleich sein und darf nur für ein folgendes Geschäftsjahr geändert werden. Zur Veranlagung der Gelder hat sich die MV-Kasse einer Depotbank zu bedienen, die die Gelder nach den Vorschriften des § 30 BMVG anzulegen hat. Bei Risikopapieren sind bestimmte Höchstgrenzen einzuhalten (höchstens 40 % Aktien). Die Bestimmungen über die Veranlagung der Beiträge bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates der MV-Kasse und der Depotbank und der Bewilligung durch die Finanzmarktaufsicht (FMA). Im Aufsichtsrat sind mindesten zwei Vertreter der freiwilligen Interessensvertretung der Arbeitnehmer vertreten. Die MV-Kassen haben viermal jährlich der FMA und der österreichi-schen Nationalbank Quartalsausweise zu übermitteln, mit denen die Einhaltung der Vorschriften bzgl. der Kapitalgarantie sowie der Veranlagungsvorschriften nachgewiesen werden.
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Wie hoch wird die "Abfertigung neu" versteuert?

a) Verbleiben im alten System: Die derzeit geltenden Bestimmungen für die Besteuerung der Abfertigung gelten auch weiterhin: Die Abfertigung wird pauschal mit 6 % besteuert, unab-hängig von der Einkommenshöhe oder der Kinderzahl. Jene geringen Einkommen, die keine Lohnsteuer zahlen, haben auch bei der Abfertigung keine Lohnsteuer zu bezahlen (Verviel-fältigermethode). Beide Regelungen bleiben auch für die Zukunft aufrecht. Der Anspruch auf die steuerliche Begünstigung ist zwingend an die Auflösung des Dienstverhältnisses ge-knüpft. Wenn eine unmittelbare, im wesentlichen unveränderte Fortsetzung des Dienstver-hältnisses geplant oder vom Arbeitgeber zugesagt wird, liegt ein einheitliches Dienstverhält-nis vor und die steuerliche Begünstigung steht nicht zu.

b) "Abfertigung neu" als Kapitalauszahlung: Die Zahlungen des Arbeitgebers an die MV-Kasse gelten bis höchstens 1,53 % des Bruttoentgelts (gem. § 49 ASVG) nicht als Vorteil aus dem Dienstverhältnis und sind daher steuerfrei. Würde der Arbeitgeber darüber hinaus-gehende Zahlungen an die MV-Kasse leisten (was praktisch für die meisten Arbeitnehmer ausgeschlossen sein dürfte), so wären diese Zahlungen wie ein normaler Arbeitslohn zu versteuern und sozialversichern. Zahlt die MV-Kasse an den Arbeitnehmer die Abfertigung in Form einer Kapitalauszahlung, so werden pauschal 6 % Lohnsteuer abgezogen.

c) Verrentung der "Abfertigung neu": Überträgt die MV-Kasse die angesparte Abfertigung an eine Pensionszusatzversicherung oder an eine Bank zum Erwerb von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds, sind die daraus zu zahlenden Renten (Zusatzpensionen) zur Gänze von der Lohnsteuer befreit. Ob dies im Endeffekt wirklich ein Vorteil ist, hängt u.a. von den -dabei entstehenden Gebühren ab.

d) Mit Ausnahme der 6%igen Lohnsteuer bei der Kapitalauszahlung sind sämtliche Anspar-pläne sowohl von der Kapitalertrags-, der Erbschafts- und Schenkungs-, der Versicherungs-steuer sowie auch der Körperschaftssteuer (für die Mitarbeitervorsorgekassen) befreit.
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Wie erhält ein Arbeitnehmer die Information über den Kontostand seines Abfertigungskontos?

Die MV-Kasse hat für jeden Arbeitnehmer ein Konto zu führen, das als Grundlage für die Berechnung der Abfertigung herangezogen wird. Einmal jährlich zum Bilanzstichtag bzw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird der Arbeitnehmer schriftlich über alle abfertigungsrelevanten Daten auf diesem Konto informiert.

Kann sich der Arbeitnehmer die "Abfertigung neu" als Zusatzpension ausbezahlen lassen?

Ja, bei der Pensionierung kann man sich entweder die Abfertigung als Kapitalbetrag ausbezah-len oder als Prämie für Pensionszusatzversicherung überweisen lassen. Durch Überweisung des angesparten Betrages an ein Kreditinstitut können auch Anteile an Pensionsinvestment-fonds erworben werden.
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Welche Vor- und Nachteile hat diese Zusatzpension?

Im Gegensatz zum ausbezahlten Kapitalbetrag unterliegt die Zusatzpension nicht der 6%igen Steuerpflicht. Dafür kann bei Inanspruchnahme der Zusatzpension nicht über den gesamten Kapitalbetrag frei verfügt werden. Die Entscheidung, ob anstelle der Auszahlung der Abfertigung eine ergänzende Altersvorsorgeleistung sinnvoll ist, hängt von der Höhe der zu erwartenden Pension, den Kosten der Verrentung und der Risikobereitschaft des betroffenen Arbeitnehmers ab. Die Kosten der Verrentung sind im BMVG nicht geregelt und hängt die Höhe der Pension oft von der Entwicklung der Kapitalmärkte ab welche schwer einzuschätzen sind. Zu beachten ist auch, ob bei einer Altersvorsorgeleistung - im Falle des Todes - Ansprüche für die Hinterbliebenen vorgesehen sind.

Wie sind die Verwaltungskosten geregelt?

Im Gesetz sind auch die Verwaltungskosten angeführt: So können die MV-Kassen die Verwaltungskosten zwischen 1 % und 3,5 % der einbezahlten Beiträge festsetzen. Zuzüglich stehen ihnen jährlich 1 % 8ab 2005 0,8 %) des veranlagten Abfertigungsvermögens als Abgeltung für die Vermögensverwaltung zu. Darüber hinaus hinzu kommen noch Barauslagen und Depotgebühren, deren Höhe im Gesetz nicht festgelegt ist. Den Krankenversicherungsträgern, die die Beiträge einheben werden, stehen 0,3 % der eingehobenen Beiträge zu.
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Was passiert bei Tod des Arbeitnehmers?

Bei Tod gebührt die Abfertigung den unterhaltsberechtigten gesetzlichen Erben als Direktanspruch. Sind keine solchen Erben vorhanden, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft.

Wann muss der Arbeitnehmer seine Verfügung über die Abfertigung bekannt geben?

Wir der Arbeitnehmer gekündigt und liegen mindestens 3 Jahre Beitragsleistung vor, kann der Arbeitnehmer über die Abfertigung disponieren. Eine Erklärung über die Verwendung des Abfer-tigungsbetrages hat binnen 6 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. Gibt der Arbeitnehmer in den 6 Monaten keine Erklärung ab, wird der Abfertigungsbetrag weiter veranlagt und ist bis auf weiteres nicht mehr abrufbar. Gibt der Arbeitnehmer binnen 2 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung keine Erklärung über die Verwendung ab, ist die Abfertigung als Kapitalbetrag auszuzahlen.

Kann eine MV-Kasse eine Arbeitgeber ablehnen?

Nein. Es besteht Kontrahierungszwang für die Kasse wenn der Arbeitgeber auf den Abschluss eines Kassenvertrages besteht. Die Bedingungen - insbesondere die Höhe der Verwaltungskosten - müssen für alle Vertragspartner grundsätzlich gleich sein.
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Was passiert mit Besserstellungen bezüglich der Abfertigung "alt" in Kollektivverträgen?

Laut gesetzlicher Übergangsbestimmungen bleiben die KV-Besserstellungen unberührt, soweit sie mehr Monatsentgelte für eine bestimmte Dauer der Arbeitsverhältnisse vorsehen als bisher im Gesetz geregelt war.

Was gilt, wenn der Arbeitgeber die Beiträge verspätet bezahlt?

Für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und Verzugszinsen gelten die Bestim-mungen des ASVG für die SV-Beiträge. Dies ist der § 59 (Verzugszinsen), § 62 (Mitteilung über Beitragsrückstände), § 64 (Verfahren zur Eintreibung der Beiträge) und § 412 (Bescheide der Versicherungsträgers): Der zuständige Krankenversicherungsträger hat die Einhaltung der Melde- und Beitragspflichten des Arbeitgebers zu prüfen.
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Konkurs der MV-Kasse?

Die einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte bilden im Konkurs eine Sondermasse gem. § 48 Abs. 1 KO. Nach den Bestimmungen des § 93 Bankwesengesetz ha-ben Arbeitnehmer bei Konkurs der MV-Kasse Anspruch auf eine Entschädigung bis zu € 20.000,--. Für Beiträge die der Arbeitgeber infolge eines Konkurses nicht in die MV-Kasse bezahlt, haftet der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 13d IESG)

Abfertigungsrechner

Unter www.akwien.at/Abfertigungsrechner/ koennt ihr jetzt bequem sowohl die alte als auch die neue Abfertigung errechnen lassen und alle Möglichkeiten des Umstieges vergleichen. Alle Übertrittsvarianten werden übersichtlich dargestellt und die Ergebnisse grafisch verdeutlicht. Fürs Ausrechnen des Abfertigungsanspruchs müssen in den Rechner nur ein paar Eckdaten eingegeben werden: Alter, Einkommen, wieviel Jahre bereits im Betrieb gearbeitet wurden, etc. Das Plus gegenüber bestehenden Rechnern ist die schrittweise Navigation, die durch den gesamten Rechenvorgang führt. Dabei werden bei jedem Schritt die schwierigen Fachausdrücke leicht und verständlich erklärt.

Sämtliche Daten wie die variable Gehaltsentwicklung oder die veränderliche Verzinsung in der Abfertigungskasse werden berücksichtigt und gegenüber gestellt. Besonders benutzerfreundlich ist die Ergebnisdarstellung, in der sämtliche Eingaben, wie Verzinsung, Lohn- und Gehaltsentwicklung, das Ergebnis in Monatsbezügen und in Eurobeträgen übersichtlich dargestellt, sowie die Unterschiede zwischen den beiden Beendigungsarten (Arbeitgeber-/Arbeitnehmerkündigung) gegenüber gestellt werden.


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