Abfertigung neu" - Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG)
Übersicht
Für welche Arbeitnehmer*) gilt die "Abfertigung
neu" ?
Die Abfertigung neu gilt uneingeschränkt für alle auf einem privatrechtlichen
Vertrag beruhenden Arbeitsverhältnisse (inklusive Lehrlinge und
geringfügig Beschäftigte), die nach dem 31. 12 2002 beginnen, es
sei denn, dass zwischenzeitig der Anfangstermin des neuen Abfertigungsmodells
durch Verordnung vorverlegt wird. Ausgenommen von der "Abfertigung
neu" sind u. a. Ver-tragsbedienstete des Landes und der Gemeinden
und freie Dienstnehmer.
Was geschieht mit bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen?
Diese bleiben unberührt. Arbeitsverhältnisse, die am 31.12.2002
oder am eventuell vorverlegten Anfangstermin bereits bestehen, unterliegen
grundsätzlich dem alten Abfertigungsrecht. Das bedeutet, dass ein
Abfertigungsanspruch erst bei einer ununterbrochenen 3-jährigen
Dienstdau-er zusteht und auch bei einer nach dem 31.12.2002 erfolgten
Selbstkündigung der ArbeitnehmerInnen (oder verschuldeter Entlassung
bzw. unbegründetem Austritt) eine gesetzli-che Abfertigung nicht
zusteht.
Wie kann für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse
das neue Abfertigungsmodell zur Anwendung gebracht werden?
Soll für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse das neue Abfertigungsmodell
zur Anwendung gebracht werden, bedarf es dazu einer schriftlichen
Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und erfolgt der
Übertritt in das neue System entweder durch "Einfrieren" der be-reits
bestehenden Abfertigungsanwartschaftszeiten oder durch "Übertragung"
der Abfertigungsanwartschaftszeiten:
- "Einfrieren":
Der nach der bisherigen Dienstdauer zu berechnende Abfertigungsanspruch
als Anspruch gegen den Arbeitgeber bleibt erhalten und unterliegt
in seinem weiteren recht-lichen Schicksal dem alten Abfertigungsrecht
(geht also bei Selbstkündigung, verschuldeter Entlassung oder
unbegründetem Austritt verloren). Ab dem vereinbarten Stichtag
gilt das neue Abfertigungsrecht, der Arbeitgeber hat die Beiträge
(1,53 & des Bruttomonatsentgelts) an die MV-Kasse zu bezahlen.
Die Höhe des "alten" Abfertigungsanspruchs gegen den Ar-beitgeber
berechnet sich aus der Anzahl der "eingefrorenen" Monate mal dem
zuletzt vor Ende des Arbeitsverhältnisses bezogenen Monatsentgelt.
Daneben hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung gegen die
Mitarbeitervorsorgekasse nach dem neuen Abferti-gungsrecht.
- "Übertragen":
Als "Abgeltung" für die bisherige Dienstdauer wird ein bestimmter
und der Höhe nach frei zu vereinbarender Betrag vom Arbeitgeber
in die gewählte MV-Kasse einbe-zahlt, wobei zur Gänze das Leistungsrecht
des neuen Abfertigungsmodells gilt. In diesem Fall hat daher der
Arbeitnehmer keinen Anspruch mehr auf eine Abfertigung nach dem
alten Recht. Da die Höhe des Übertragungsbetrages frei zu vereinbaren
ist, sollte der Arbeitneh-mer vor Abschluss dieser Vereinbarung
eine Beratung mit dem Betriebsrat und/oder der Gewerkschaft durchführen.
Soll der Arbeitnehmer mit seiner Kündigung bis
nach dem 31.12.2002 zuwarten?
Nein, denn bei Selbstkündigung gilt das neue Abfertigungssystem
grundsätzlich nur für Arbeits-verträge, die nach dem 31.12.2002
abgeschlossen wurden. Für Alt-Dienstverhältnisse gilt also das Abfertigungsrecht
"alt" weiter. Daher gilt dort weiterhin Abfertigung erst nach 3
Jahren, wenn der Arbeitgeber kündigt (einvernehmliche Lösung, berechtigter
vorzeitiger Austritt, unverschuldete Entlassung usw.)
Übersicht
Erhalten mit der "Abfertigung neu" auch die Saison-Arbeitnehmer
eine Abfertigung?
Ja. Auch wiederkehrende Kurz-Arbeitsverhältnisse werden von der
Abfertigung neu erfasst. Der Arbeitgeber muss ab dem zweiten Monat
des Arbeitsverhältnisses Beiträge in die MV-Kasse einzahlen. Wird
innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses
beim selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis begründet,
so erfolgt die Beitragsleistung ab dem ersten Tag des neuen Arbeitsverhältnisses.
Wie funktioniert das "Rucksackprinzip"?
Bei Selbstkündigung, berechtigter Entlassung, ungerechtfertigtem
Austritt oder Kündigung durch den Arbeitgeber innerhalb der ersten
drei Jahre nach Beginn der Beitragszahlung wird die "Ab-fertigung
neu" nicht ausbezahlt, sondern es bleiben die bislang angesparten
Beträge auf dem jeweiligen Abfertigungskonto des Arbeitnehmers.
Die bislang einbezahlten Beträge gehen je-doch nicht - wie beim
alten Abfertigungssystem - verloren, sondern bleiben dem Arbeitnehmer
erhalten.
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Bekommt der Arbeitnehmer die "Abfertigung neu"
bei Selbstkündigung ausbezahlt?
Nein, in diesem Fall bleiben die einbezahlten Beträge auf dem Konto
des "alten" Arbeitgebers. Die einbezahlten Beträge in der MV-Kasse
des alten Arbeitgebers werden dort weiter veranlagt. Ein Auszahlungsanspruch
besteht für diese Beträge, wenn ein späteres Arbeitsverhältnis durch
eine Kündigung durch den Arbeitgeber (einvernehmliche Lösung usw.)
beendet wird. Bei Kündi-gung während der Teilzeitbeschäftigung nach
dem Mutterschutzgesetz oder Väterkarenzgesetz besteht ebenfalls
ein Auszahlungsanspruch.
Wann kann der Arbeitnehmer seine Abfertigung ausbezahlt
erhalten?
Die Abfertigung kann grundsätzlich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
ausbezahlt wer-den. Keine Auszahlung der Abfertigung erfolgt jedoch
im Falle der Selbstkündigung, bei ver-schuldeter Entlassung, unberechtigtem
vorzeitigem Austritt oder sofern noch keine drei Einzah-lungsjahre
seit der ersten Beitragszahlung bzw. der letztmaligen Auszahlung
einer Abfertigung vergangen sind.
Die Auszahlung der Abfertigung kann jedenfalls bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses nach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige
Alterspension (derzeit 61,5 Lebensjahre bei Män-nern und 56,5 Lebensjahre
bei Frauen) verlangt werden, oder, wenn der Arbeitnehmer seit min-destens
5 Jahren in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, in dem Abfertigungsbeiträge
zu leisten sind.
Die Auszahlung der Abfertigung erfolgt nach schriftlicher Bekanntgabe
bei der Mitarbeiterver-sorgungskasse, wobei die Abfertigung binnen
5 Werktagen nach Ende des zweiten Monats nach der Geltendmachung
des Anspruchs zur Zahlung fällig wird.
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Wer zahlt meine Abfertigung?
Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer laufend einen Beitrag
in der Höhe von 1,53 % des monatlichen Entgelts (inklusive der Sonderzahlungen)
an den jeweils zuständigen gesetzlichen Krankenversicherungsträger
zu überweisen. Diese Beiträge sind an die Mitarbeiterversorgungs-kasse
weiterzuleiten. Die Abfertigung wird somit nach Eintritt der Fälligkeit
durch die Mitarbeiter-versorgungskasse (und nicht wie bisher durch
den Arbeitgeber) ausbezahlt.
Ab wann hat der Arbeitgeber die Beiträge zu bezahlen?
Die Beitragspflicht des Arbeitgebers tritt grundsätzlich mit dem
ersten Tag des Arbeitsverhältnis-ses ein. Das erste Monat bleibt
allerdings beitragsfrei, so dass der Arbeitgeber mit der Beitrags-zahlung
ab dem zweiten Monat des Arbeitsverhältnisses beginnen muss. Wird
innerhalb von 12 Monaten ab Ende des Arbeitsverhältnisses mit dem
selben Arbeitgeber ein weiteres Arbeitsver-hältnis geschlossen setzt
die Beitragspflicht mit dem ersten Tag ein.
Wie hoch sind die vom Arbeitgeber einzuzahlenden
Beiträge?
Der Arbeitgeber muss laufend einen Beitrag in der Höhe von 1,53
% des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen einzahlen.
Welche Leistungen als Entgelt anzusehen sind, richtet sich nach
den Bestimmungen des § 49 ASVG. Demnach fallen unter den Begriff
des Ent-gelts alle beitragspflichtigen laufenden Entgelte, Sachbezüge
und Sonderzahlungen. Tages- und Nächtigungsgelder sind Entgelt i.S.
des § 49 ASVG soweit sie einkommenssteu-er(lohnsteuer)pflichtig
sind. Das Taggeld ist bis zu € 26.40 pro Tag steuer- und sozialversiche-rungsfrei
(§ 26 EstG). Darüber hinaus bezahlte Taggelder sind Entgelt i.S.
des § 49 ASVG und somit bei der Berechnung der Abfertigungsbeiträge
zu berücksichtigen. Schmutzzulagen, die nach § 68 EstG nicht der
Einkommens(Lohnsteuer)pflicht unterliegen sind hingegen nicht zu
berücksichtigen.
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Müssen die Beiträge auch für die Probezeit bezahlt
werden?
Wenn die Probezeit maximal einen Monat dauert, ist dies Monat beitragsfrei.
Bei längeren Pro-bezeiten (z.B. Lehrlingen) sind die Beiträge rückwirkend
ab dem 2. Monat vom Arbeitgeber zu bezahlen.
Zähle die Zeiten der Elternkarenz, des Präsenz-
und Zivildienstes sowie der Bildungskarenz für die Abfertigung?
Diese Zeiten zählen ebenfalls für die Abfertigung, die Beitragsleistung
für Zeiten des Präsenz- bzw. Zivildienstes sind vom Arbeitgeber
zu leisten (1,53 % der Höhe des Kinderbetreuungsgel-des), für die
Zeiten der Elternkarenz erfolgt die Beitragsleistung durch den Familienlastenaus-gleichsfonds
(ebenfalls 1,53 % vom Kinderbetreuungsgeld) ebenso bei einer vereinbarten
Bil-dungskarenz. Die Beiträge für diese Zeiten sind derzeit 6,67
€ pro Monat.
Wie hoch sind die Beiträge im Falles des Krankengeldbezuges
bzw. Wochengeldbezugs?
Bei einem Anspruch auf Wochengeld hat der Arbeitgeber den Beitrag
(1,53 %) auf Basis des Entgelts für den Monat vor dem Versicherungsfall
zu leisten. Bei einem Bezug von Krankengeld (nach Ausschöpfung des
EFZG - Anspruches) zahlt der Arbeitgeber den Beitrag auf Basis der
Hälfte des Entgelts.
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Kann sich jeder Arbeitnehmer seine eigene Mitarbeiterversorgungskasse
aussuchen?
Nein, es gilt der Grundsatz: "ein Arbeitgeber - eine Mitarbeitervorsorgekasse".
Daher schließt nur der Arbeitgeber den "Beitrittsvertrag" mit der
Mitarbeitervorsorgekasse ab. Auch ein Wechsel der Mitarbeitervorsorgekasse
ist nur mit Wirksamkeit für alle Arbeitnehmer möglich.
Wie erfolgt die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse?
Besteht in einem Betrieb ein Betriebsrat, so erfolgt die Auswahl
der Mitarbeitervorsorgekasse durch eine schriftliche Vereinbarung
(Betriebsvereinbarung) zwischen Arbeitgeber und Betriebs-rat. Diese
Betriebsvereinbarung ist erzwingbar (Schlichtungsstelle). In betriebsratslosen
Unter-nehmen wählt der Arbeitgeber die MV-Kasse aus, 1/3 der Arbeitnehmer
können jedoch gegen die Auswahl schriftlich Einwände (binnen zwei
Wochen) erheben. Diese Arbeitnehmergruppe kann auch verlangen, dass
eine kollektivvertragsfähige freiwillige Interessensvertretung (Ge-werkschaft)
den Verhandlungen beigezogen wird. Sofern auch hierdurch keine Einigung
erzielt wird, entscheidet über Antrag die Schlichtungsstelle.
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Muss bei einem Arbeitgeberwechsel auch die Mitarbeitervorsorgekasse
gewechselt werden?
Ja, da jeder Arbeitgeber für sämtliche seiner Mitarbeiter die Beiträge
nur an eine Mitarbeitervor-sorgekasse einbezahlt und sohin die Beiträge
immer an jene MV-Kasse entrichtet werden, mit welcher der jeweilige
Arbeitgeber den Vertrag geschlossen hat. Natürlich ist es möglich,
dass der "alte" Arbeitgeber und der "neue" Arbeitgeber mit der selben
Mitarbeitervorsorgekasse einen Vertrag haben und ein Wechsel daher
nicht notwendig ist. Weiters besteht die Möglichkeit, die einbezahlten
Beträge in der Kasse des "alten" Arbeitgebers zu belassen.
Wie werden die eingezahlten Beiträge veranlagt?
Die MV-Kassen sind gem. Bankwesengesetz Sonderkreditinstitute.
Bei der Veranlagung der Gelder ist einerseits auf die Sicherheit
und andererseits auf die Rentabilität zu achten. Im Gesetz (§ 24
Abs. 1 BMVG) findet sich nur eine Garantie darüber, dass die eingezahlten
Beiträge und die von einem Arbeitgeber überwiesenen Gelder aus Altansprüchen
oder Gelder, die von einer anderen MV-Kasse stammen, mindestens
zu 100 Prozent an den Arbeitnehmer zurück-fließen müssen (Nominalkapitalgarantie).
Dies gilt allerdings nur im Falle einer Kapitalauszahlung, entweder
an den Arbeitnehmer oder bei der Übertragung an eine Versicherung
oder Bank, und nicht unbedingt bei der Verrentung. Allerdings können
die MV-Kassen eine darüber hinaus-gehende Zinsengarantie abgeben.
Dieser Garantiezinssatz muss für alle Anwartschaftsberech-tigten
gleich sein und darf nur für ein folgendes Geschäftsjahr geändert
werden. Zur Veranlagung der Gelder hat sich die MV-Kasse einer Depotbank
zu bedienen, die die Gelder nach den Vorschriften des § 30 BMVG
anzulegen hat. Bei Risikopapieren sind bestimmte Höchstgrenzen einzuhalten
(höchstens 40 % Aktien). Die Bestimmungen über die Veranlagung der
Beiträge bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates der MV-Kasse
und der Depotbank und der Bewilligung durch die Finanzmarktaufsicht
(FMA). Im Aufsichtsrat sind mindesten zwei Vertreter der freiwilligen
Interessensvertretung der Arbeitnehmer vertreten. Die MV-Kassen
haben viermal jährlich der FMA und der österreichi-schen Nationalbank
Quartalsausweise zu übermitteln, mit denen die Einhaltung der Vorschriften
bzgl. der Kapitalgarantie sowie der Veranlagungsvorschriften nachgewiesen
werden.
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Wie hoch wird die "Abfertigung neu" versteuert?
a) Verbleiben im alten System: Die derzeit geltenden Bestimmungen
für die Besteuerung der Abfertigung gelten auch weiterhin: Die Abfertigung
wird pauschal mit 6 % besteuert, unab-hängig von der Einkommenshöhe
oder der Kinderzahl. Jene geringen Einkommen, die keine Lohnsteuer
zahlen, haben auch bei der Abfertigung keine Lohnsteuer zu bezahlen
(Verviel-fältigermethode). Beide Regelungen bleiben auch für die
Zukunft aufrecht. Der Anspruch auf die steuerliche Begünstigung
ist zwingend an die Auflösung des Dienstverhältnisses ge-knüpft.
Wenn eine unmittelbare, im wesentlichen unveränderte Fortsetzung
des Dienstver-hältnisses geplant oder vom Arbeitgeber zugesagt wird,
liegt ein einheitliches Dienstverhält-nis vor und die steuerliche
Begünstigung steht nicht zu.
b) "Abfertigung neu" als Kapitalauszahlung: Die Zahlungen des Arbeitgebers
an die MV-Kasse gelten bis höchstens 1,53 % des Bruttoentgelts (gem.
§ 49 ASVG) nicht als Vorteil aus dem Dienstverhältnis und sind daher
steuerfrei. Würde der Arbeitgeber darüber hinaus-gehende Zahlungen
an die MV-Kasse leisten (was praktisch für die meisten Arbeitnehmer
ausgeschlossen sein dürfte), so wären diese Zahlungen wie ein normaler
Arbeitslohn zu versteuern und sozialversichern. Zahlt die MV-Kasse
an den Arbeitnehmer die Abfertigung in Form einer Kapitalauszahlung,
so werden pauschal 6 % Lohnsteuer abgezogen.
c) Verrentung der "Abfertigung neu": Überträgt die MV-Kasse die
angesparte Abfertigung an eine Pensionszusatzversicherung oder an
eine Bank zum Erwerb von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds,
sind die daraus zu zahlenden Renten (Zusatzpensionen) zur Gänze
von der Lohnsteuer befreit. Ob dies im Endeffekt wirklich ein Vorteil
ist, hängt u.a. von den -dabei entstehenden Gebühren ab.
d) Mit Ausnahme der 6%igen Lohnsteuer bei der Kapitalauszahlung
sind sämtliche Anspar-pläne sowohl von der Kapitalertrags-, der
Erbschafts- und Schenkungs-, der Versicherungs-steuer sowie auch
der Körperschaftssteuer (für die Mitarbeitervorsorgekassen) befreit.
Übersicht
Wie erhält ein Arbeitnehmer die Information über
den Kontostand seines Abfertigungskontos?
Die MV-Kasse hat für jeden Arbeitnehmer ein Konto zu führen, das
als Grundlage für die Berechnung der Abfertigung herangezogen wird.
Einmal jährlich zum Bilanzstichtag bzw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
wird der Arbeitnehmer schriftlich über alle abfertigungsrelevanten
Daten auf diesem Konto informiert.
Kann sich der Arbeitnehmer die "Abfertigung neu"
als Zusatzpension ausbezahlen lassen?
Ja, bei der Pensionierung kann man sich entweder die Abfertigung
als Kapitalbetrag ausbezah-len oder als Prämie für Pensionszusatzversicherung
überweisen lassen. Durch Überweisung des angesparten Betrages an
ein Kreditinstitut können auch Anteile an Pensionsinvestment-fonds
erworben werden.
Übersicht
Welche Vor- und Nachteile hat diese Zusatzpension?
Im Gegensatz zum ausbezahlten Kapitalbetrag unterliegt die Zusatzpension
nicht der 6%igen Steuerpflicht. Dafür kann bei Inanspruchnahme der
Zusatzpension nicht über den gesamten Kapitalbetrag frei verfügt
werden. Die Entscheidung, ob anstelle der Auszahlung der Abfertigung
eine ergänzende Altersvorsorgeleistung sinnvoll ist, hängt von der
Höhe der zu erwartenden Pension, den Kosten der Verrentung und der
Risikobereitschaft des betroffenen Arbeitnehmers ab. Die Kosten
der Verrentung sind im BMVG nicht geregelt und hängt die Höhe der
Pension oft von der Entwicklung der Kapitalmärkte ab welche schwer
einzuschätzen sind. Zu beachten ist auch, ob bei einer Altersvorsorgeleistung
- im Falle des Todes - Ansprüche für die Hinterbliebenen vorgesehen
sind.
Wie sind die Verwaltungskosten geregelt?
Im Gesetz sind auch die Verwaltungskosten angeführt: So können
die MV-Kassen die Verwaltungskosten zwischen 1 % und 3,5 % der einbezahlten
Beiträge festsetzen. Zuzüglich stehen ihnen jährlich 1 % 8ab 2005
0,8 %) des veranlagten Abfertigungsvermögens als Abgeltung für die
Vermögensverwaltung zu. Darüber hinaus hinzu kommen noch Barauslagen
und Depotgebühren, deren Höhe im Gesetz nicht festgelegt ist. Den
Krankenversicherungsträgern, die die Beiträge einheben werden, stehen
0,3 % der eingehobenen Beiträge zu.
Übersicht
Was passiert bei Tod des Arbeitnehmers?
Bei Tod gebührt die Abfertigung den unterhaltsberechtigten gesetzlichen
Erben als Direktanspruch. Sind keine solchen Erben vorhanden, fällt
die Abfertigung in die Verlassenschaft.
Wann muss der Arbeitnehmer seine Verfügung über
die Abfertigung bekannt geben?
Wir der Arbeitnehmer gekündigt und liegen mindestens 3 Jahre Beitragsleistung
vor, kann der Arbeitnehmer über die Abfertigung disponieren. Eine
Erklärung über die Verwendung des Abfer-tigungsbetrages hat binnen
6 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen.
Gibt der Arbeitnehmer in den 6 Monaten keine Erklärung ab, wird
der Abfertigungsbetrag weiter veranlagt und ist bis auf weiteres
nicht mehr abrufbar. Gibt der Arbeitnehmer binnen 2 Monaten nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Inanspruchnahme einer
Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung keine Erklärung
über die Verwendung ab, ist die Abfertigung als Kapitalbetrag auszuzahlen.
Kann eine MV-Kasse eine Arbeitgeber ablehnen?
Nein. Es besteht Kontrahierungszwang für die Kasse wenn der Arbeitgeber
auf den Abschluss eines Kassenvertrages besteht. Die Bedingungen
- insbesondere die Höhe der Verwaltungskosten - müssen für alle
Vertragspartner grundsätzlich gleich sein.
Übersicht
Was passiert mit Besserstellungen bezüglich der
Abfertigung "alt" in Kollektivverträgen?
Laut gesetzlicher Übergangsbestimmungen bleiben die KV-Besserstellungen
unberührt, soweit sie mehr Monatsentgelte für eine bestimmte Dauer
der Arbeitsverhältnisse vorsehen als bisher im Gesetz geregelt war.
Was gilt, wenn der Arbeitgeber die Beiträge verspätet
bezahlt?
Für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und
Verzugszinsen gelten die Bestim-mungen des ASVG für die SV-Beiträge.
Dies ist der § 59 (Verzugszinsen), § 62 (Mitteilung über Beitragsrückstände),
§ 64 (Verfahren zur Eintreibung der Beiträge) und § 412 (Bescheide
der Versicherungsträgers): Der zuständige Krankenversicherungsträger
hat die Einhaltung der Melde- und Beitragspflichten des Arbeitgebers
zu prüfen.
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Konkurs der MV-Kasse?
Die einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte
bilden im Konkurs eine Sondermasse gem. § 48 Abs. 1 KO. Nach den
Bestimmungen des § 93 Bankwesengesetz ha-ben Arbeitnehmer bei Konkurs
der MV-Kasse Anspruch auf eine Entschädigung bis zu € 20.000,--.
Für Beiträge die der Arbeitgeber infolge eines Konkurses nicht in
die MV-Kasse bezahlt, haftet der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§
13d IESG)
Unter www.akwien.at/Abfertigungsrechner/ koennt ihr jetzt bequem
sowohl die alte als auch die neue Abfertigung errechnen lassen und
alle Möglichkeiten des Umstieges vergleichen. Alle Übertrittsvarianten
werden übersichtlich dargestellt und die Ergebnisse grafisch verdeutlicht.
Fürs Ausrechnen des Abfertigungsanspruchs müssen in den Rechner
nur ein paar Eckdaten eingegeben werden: Alter, Einkommen, wieviel
Jahre bereits im Betrieb gearbeitet wurden, etc. Das Plus gegenüber
bestehenden Rechnern ist die schrittweise Navigation, die durch
den gesamten Rechenvorgang führt. Dabei werden bei jedem Schritt
die schwierigen Fachausdrücke leicht und verständlich erklärt.
Sämtliche Daten wie die variable Gehaltsentwicklung oder die veränderliche
Verzinsung in der Abfertigungskasse werden berücksichtigt und gegenüber
gestellt. Besonders benutzerfreundlich ist die Ergebnisdarstellung,
in der sämtliche Eingaben, wie Verzinsung, Lohn- und Gehaltsentwicklung,
das Ergebnis in Monatsbezügen und in Eurobeträgen übersichtlich
dargestellt, sowie die Unterschiede zwischen den beiden Beendigungsarten
(Arbeitgeber-/Arbeitnehmerkündigung) gegenüber gestellt werden.
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